Raumordnungsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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* Gemäß [[Bundesfernstra%C3%9Fengesetz#.C2.A7_16_Planungen|§ 16 des Bundesfernstraßengesetzes]] ist nach erfolgter landesplanerischer Feststellung die {{mark|'''Bestimmung der Linienführung'''}} durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS){{mark|innerhalb einer Frist von drei Monaten}} abzuschließen  bestimmt. {{mark|Die bestimmte Linienführung ist}} als Planungsentscheidung {{mark|verbindlich}} für alle öffentlichen Planungsträger und für die weitere Entwurfsbearbeitung ([[Planfeststellungsverfahren]]). [http://www.strassenbau.niedersachsen.de/master/C6620141_N6414294_L20_D0_I5213350.html]
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* Gemäß [[Bundesfernstra%C3%9Fengesetz#.C2.A7_16_Planungen|§ 16 des Bundesfernstraßengesetzes]] ist nach erfolgter landesplanerischer Feststellung die{{mark|'''Bestimmung der Linienführung'''}} durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS){{mark|innerhalb einer Frist von drei Monaten}} abzuschließen  bestimmt. {{mark|Die bestimmte Linienführung ist}} als Planungsentscheidung {{mark|verbindlich}} für alle öffentlichen Planungsträger und für die weitere Entwurfsbearbeitung ([[Planfeststellungsverfahren]]). [http://www.strassenbau.niedersachsen.de/master/C6620141_N6414294_L20_D0_I5213350.html]
  
 
Im einfachsten Fall entspricht die festgelegte Linienführung der vorab formulierten [[Vorzugsvariante]], falls die im [[Raumordnungsverfahren]] eingebrachten Stellungnahmen von Bürgern und Behörden keine Neubewertung als Konsequenz hatte.
 
Im einfachsten Fall entspricht die festgelegte Linienführung der vorab formulierten [[Vorzugsvariante]], falls die im [[Raumordnungsverfahren]] eingebrachten Stellungnahmen von Bürgern und Behörden keine Neubewertung als Konsequenz hatte.

Version vom 3. Oktober 2007, 22:14 Uhr

Das Raumordnungsverfahren (ROV) ist eine frühe Phase im Planungsablauf für den Bau einer Autobahn.

Allgemeines

Geprüft wird die Vereinbarkeit eines "raumbedeutsamen Vorhabens" (also die Trassenführung der Autobahn A 39) mit den Erfordernissen der Raumordnung und Abstimmung mit raumbedeutsamen Vorhaben anderer öffentlicher und sonstiger Planungsträger untereinander.

  • Das ROV wird gemäß Raumordnungsgesetz durchgegeführt
  • Das ROV hat keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen und ist nicht verwaltungsgerichtlich anfechtbar.
  • Es soll für den Investor Planungssicherheit und in der Öffentlichkeit Akzeptanz für das Vorhaben schaffen.
  • Es bildet eine Informations- und Beurteilungsbasis für das nachfolgende Planfeststellungsverfahren.

Das ROV wird mit der landesplanerischen Feststellung abgeschlossen, die zunächst im Rahmen eines sog. Erörterungstermins (s. u.) mit den Trägern öffentlicher Belange abgestimmt wird.

Raumordnungsverfahren für den Bau A 39

Beginn ROV

Mit der Vorstellung einer angedachten Vorzugsvariante hatte das Niedersächsische Ministerium für den Ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Referatsteil 303 in der Regierungsvertretung Lüneburg) Raumordnungsverfahren für die geplante Autobahn A 39 von Lüneburg bis Wolfsburg am 27. März 2006 eingeleitet.

Fristen ?

Gemäß § 15 des Raumordnungsgesetzes "ist das ROV nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten abzuschließen."

Gesetzeskonform hätte damit am 27. September 2006 das ROV abgeschlossen sein müssen.

Tatsächlich dauerte bereits diese erste Planungsphase etwa das dreifache der üblicherweise angesetzten Zeit. Ein kurzer Rückblick:

  • Auf Nachfrage per E-Mail erklärt der für das Raumordnungsverfahren bei der Regierungsvertretung Lüneburg verantwortliche Dr. Holger Manthey am 12.09.06:
    "Wegen des Umfangs der Unterlagen zum Raumordnungsverfahren für die A 39 war die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen länger als üblich und vorgeschrieben festgesetzt worden; außerdem war auf Wunsch einiger Beteiligter die Frist zur Abgabe ihrer Stellungnahmen weiter verlängert worden.
    Im Verfahren sind zahlreiche Bedenken zu den Unterlagen angemeldet und zahlreiche Anregungen (u. a. zur Prüfung anderer als der vorgeschlagenen Variante) gegeben worden, die z. Zt. von der Straßenbaubehörde und den von ihnen beauftragten Gutachtern bearbeitet werden.
    Der Abschluss des Raumordnungsverfahrens wird deshalb voraussichtlich erst in einigen Monaten möglich sein."

    Damit wäre die landesplanerische Feststellung etwa Ende 2006/Anfang 2007 zu erwarten. [LZ vom 14.07.2006]
  • Nochmals verschoben: Mit dem Ende des Raumordnungsverfahrens wird erst für März 2007 gerechnet, so der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesverkehrsministerium, Achim Großmann. [LZ vom 06.10.2006]
Erörterungstermin
Die Vorschlagslinie wird in einem Behördentermin mit allen betroffenen Trägern öffentlicher Belange (Flurbereinigung, Wasserwirtschaft u. a.) erörtert. Die Ergebnisse aus der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS), der FFH-(Flora-Fauna-Habitat)-Verträglichkeitsuntersuchung, der Verkehrsuntersuchungen, aller weiteren Untersuchungen, der Arbeitskreistermine, der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange werden von der zuständigen Raumordnungsbehörde für die landesplanerische Feststellung berücksichtigt. [1]
  • Juli 2007? Bei der für das Raumordnungsverfahren zuständigen Regierungsvertretung Lüneburg haben die Verantwortlichen unterdessen andere Probleme. Sie erreiche ihr Ziel nicht, bis Ende Juni die landesplanerische Feststellung abzuschließen. Dr. Holger Manthey schätzt, dass sich „der Verfahrensabschluss um einige Wochen verzögert“. [LZ vom 12.6.2007]

Aktueller Sachstand: Abschluss ROV

  • Das Raumordnungsverfahren wurde am 29. August 2007 mit der Landesplanerischen Feststellung [2] abgeschlossen.
    Pressnotiz

Weiterer Planungsverlauf

  • Gemäß § 16 des Bundesfernstraßengesetzes ist nach erfolgter landesplanerischer Feststellung dieBestimmung der Linienführung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS)innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuschließen bestimmt. Die bestimmte Linienführung ist als Planungsentscheidung verbindlich für alle öffentlichen Planungsträger und für die weitere Entwurfsbearbeitung (Planfeststellungsverfahren). [3]

Im einfachsten Fall entspricht die festgelegte Linienführung der vorab formulierten Vorzugsvariante, falls die im Raumordnungsverfahren eingebrachten Stellungnahmen von Bürgern und Behörden keine Neubewertung als Konsequenz hatte.

Nach der Linienbestimmung erfolgt das Planfeststellungsverfahren, weiterer Verlauf s. Planung.

Hoffnungsvolles

Ein erstes Raumordnungsverfahren für den Bau einer anderen Autobahn (A 94 in Bayern) "versandete" 1977 (!), bevor nach politischen Querelen 1991 ein zweites Raumordnungsverfahren angestrengt wurde. Die Initiative gegen die A 94 kämpft seitdem erfolgreich gegen den Autobahnbau und macht Mut, dass die A 39 jederzeit wieder aus dem Bundesverkehrswegeplan gestrichen werden kann.

Siehe auch

Weblinks