wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen
drohen.
I. Die Grundrechte 16 (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge
der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die
Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen
Richter getroffen werden.
I. Die Grundrechte 21
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr,
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem
I. Die Grundrechte 23
anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der
einschließlich der gegenseitigen Anerkennung
von Asylentscheidungen treffen.
I. Die Grundrechte 24
Artikel 17
[Petitionsrecht]
Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Aus maß werden
durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
I. Die Grundrechte 25
Artikel 19
[Einschränkung von Grundrechten – Rechtsweg]
Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt
unberührt.
I. Die Grundrechte 26
II.
Der Bund und die Länder
27
Artikel 20
[Verfassungsgrundsätze – Widerstandsrecht]
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das
der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
II. Der Bund und die Länder 30
Artikel 24
[Übertragung von Hoheitsrechten – Kollektives
gemäß Absatz 2 geändert wird, oder dass in den betroffenen
Ländern eine Volksbefragung stattfindet.
II. Der Bund und die Länder 33
(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob
eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit
Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid
in jedem beteiligten Land. Betrifft der Staatsvertrag
II. Der Bund und die Länder 34
Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf Volksentscheide
in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5
oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber
allen Ländern und ihren Behörden.
II. Der Bund und die Länder 37
III.
Der Bundestag
38
Artikel 38
[Wahl]
und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit
gehört werden.
III. Der Bundestag 40
Artikel 44
[Untersuchungsausschüsse]
er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages
festgenommen wird.
III. Der Bundestag 42
(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen
Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 49 (aufgehoben)
III. Der Bundestag 43
IV.
Der Bundesrat
44
Artikel 50
[Aufgabe]
über die Führung der Geschäfte auf dem
laufenden zu halten.
IV. Der Bundesrat 46
IV a.
Gemeinsamer Ausschuss
47
Artikel 53 a
[Zusammensetzung – Geschäftsordnung]
Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse
nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.
IV a. Gemeinsamer Ausschuss 48
V.
Der Bundespräsident
49
Artikel 54
[Wahl – Amtsdauer]
Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten
Unternehmens angehören.
V. Der Bundespräsident 50
Artikel 56
[Amtseid]
kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen,
dass er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
V. Der Bundespräsident 52
VI.
Die Bundesregierung
53
Artikel 62
[Zusammensetzung]
Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen
Eid.
VI. Die Bundesregierung 54
Artikel 65
[Richtlinienkompetenz, Ressort- und Kollegialprinzip]
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig
Stunden liegen.
VI. Die Bundesregierung 55
Artikel 68
[Vertrauensfrage]
ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte
bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
VI. Die Bundesregierung 56
VII.
Die Gesetzgebung des Bundes
57
Artikel 70
[Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern]
des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3. die Bodenverteilung;
VII. Die Gesetzgebung des Bundes 58
4. die Raumordnung;
5. den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene
durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung
radioaktiver Stoffe.
VII. Die Gesetzgebung des Bundes 60
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9 a bedürfen der Zustimmung
des Bundesrates.
14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten
der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
VII. Die Gesetzgebung des Bundes 61
15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen
und Produktionsmitteln in Gemeineigentum
die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten
für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
VII. Die Gesetzgebung des Bundes 62
23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes
sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande,
wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß
VII. Die Gesetzgebung des Bundes 65
Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des
Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn
zustande kommt, weder geändert, noch ganz oder teilweise
außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden.
VII. Die Gesetzgebung des Bundes 68
Artikel 82
[Ausfertigung – Verkündung – Inkrafttreten]
in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden
ist.
VII. Die Gesetzgebung des Bundes 69
VIII.
Die Ausführung der Bundesgesetzeund die Bundesverwaltung70
Artikel 83
[Ausführung durch die Länder]
kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen
und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.
VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung 72
Artikel 86
[Bundeseigene Verwaltung]
ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der
Bundesrat es verlangen.
VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung 74
Artikel 87 b
[Bundeswehr- und Verteidigungsverwaltung]
dass sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt
werden.
VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung 75
Artikel 87 d
[ Luftverkehrsverwaltung]
betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch
Bundesgesetz geregelt.
VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung 76VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung 77
(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung
des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates
übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen
Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.
VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung 78
Artikel 89
[Bundeswasserstraßen – Schifffahrtverwaltung]
Gemeinschaftsaufgaben,
Verwaltungszusammenarbeit
80
Artikel 91 a
[Mitwirkung des Bundes – Kostenverteilung]
Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zustimmung
aller Länder.
VIII a. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit 81
(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen
zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens
Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung
des Bundesrates.
VIII a. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit 82
Artikel 91 d
[Leistungsvergleich]
der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien
durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.
VIII a. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit 83
IX.
Die Rechtsprechung
84
Artikel 92
[Organe der rechtsprechenden Gewalt]
4 a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit
der Behauptung erhoben werden können, durch die
IX. Die Rechtsprechung 85
öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder
in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103
Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden,
jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
IX. Die Rechtsprechung 88
Artikel 98
[Rechtsstellung der Richter – Richteranklage]
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen
Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
IX. Die Rechtsprechung 90
Artikel 104
[Freiheitsentziehung]
ein Angehöriger des Fest gehaltenen oder eine Person seines
Vertrauens zu benachrichtigen.
IX. Die Rechtsprechung 91
X.
Das Finanzwesen
Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
X. Das Finanzwesen 93
Artikel 104 b
[Finanzhilfen für Investitionen]
Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam
zustehen,
X. Das Finanzwesen 95
4. die Biersteuer,
5. die Abgabe von Spielbanken.
ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
X. Das Finanzwesen 98
Artikel 107
[Steuerertragsverteilung – Länderfinanzausgleich –
des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen
ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom
X. Das Finanzwesen 101
Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt
nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die
Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die zugrunde
liegenden Beratungsunterlagen sind zu veröffentlichen.
X. Das Finanzwesen 102
Artikel 110
[Haushaltsplan]
b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des
Bundes zu erfüllen,
X. Das Finanzwesen 103
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen
oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren,
(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle
abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2
X a. Verteidigungsfall 109
und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung
der Absätze 2 und 3.
seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.
(3) Über den Friedensschluss wird durch Bundesgesetz entschieden.
X a. Verteidigungsfall 113
XI.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
114
Artikel 116
[Begriff »Deutscher« – Wiedereinbürgerung]
[Neugliederung von Berlin und Brandenburg]
Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg
umfassen den umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften
des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten
durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.
der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe.
Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen 116
Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder lässt die gesetzliche
Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen
Änderungen – BS-Wiki: Wissen teilen
Änderungen
1.755 Byte entfernt,
20:25, 24. Jun. 2010