:Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit ([[#Artikel 5 %5BMeinungs-, Informations-; Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft%5D|Artikel 5 Absatz 1]]), die Lehrfreiheit ([[#Artikel 5 %5BMeinungs-, Informations-; Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft%5D|Artikel 5 Absatz 3]]), die Versammlungsfreiheit ([[#Artikel 8%5BVersammlungsfreiheit%5D|Artikel 8]]), die Vereinigungsfreiheit ([[#Artikel 9 %5BVereinigungs-; Koalitionsfreiheit%5D|Artikel 9]]), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ([[#Artikel 10 %5BBrief-, Post- und Fernmeldegeheimnis%5D|Artikel 10]]), das Eigentum ([[#Artikel 14 %5BEigentum, Erbrecht, Enteignung%5D|Artikel 14]]) oder das Asylrecht ([[#Artikel 16a %5BAsylrecht%5D|Artikel 16a]]) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
====Artikel 19 [Einschränkung von Grundrechten - Rechtsweg] ====
:(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
:(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.