:(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit ([[#Artikel 11 %5BFreizügigkeit%5D|Artikel 11]]) und der Unverletzlichkeit der Wohnung ([[#Artikel 13 %5BUnverletzlichkeit der Wohnung%5D|Artikel 13]]) eingeschränkt werden.
====Artikel 18 [Grundrechtsverwirkung]====
:Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit ([[#Artikel 5 %5BMeinungs-, Informations-; Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft%5D|Artikel 5 Absatz 1]]), die Lehrfreiheit ([[#Artikel 5 %5BMeinungs-, Informations-; Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft%5D|Artikel 5 Absatz 3]]), die Versammlungsfreiheit ([[#Artikel 8%5BVersammlungsfreiheit%5D|Artikel 8]]), die Vereinigungsfreiheit ([[#Artikel 9 %5BVereinigungs-; Koalitionsfreiheit%5D|Artikel 9]]), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ([[#Artikel 10 %5BBrief-, Post- und Fernmeldegeheimnis%5D|Artikel 10]]), das Eigentum ([[#Artikel 14 %5BEigentum, Erbrecht, Enteignung%5D|Artikel 14]]) oder das Asylrecht ([[#Artikel 16a %5BAsylrecht%5D|Artikel 16a]]) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
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