:Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
====Artikel 17a [Einschränkung der Grundrechte in besonderen Fällen]====
:(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten ([[#Artikel 5 %5BMeinungs-, Informations-; Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft%5D|Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz]]), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ([[#Artikel 8 %5BVersammlungsfreiheit%5D|Artikel 8]]) und das Petitionsrecht ([[#Artikel 17 %5BPetitionsrecht%5D|Artikel 17]]), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
:(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit ([[#Artikel 11 %5BFreizügigkeit%5D|Artikel 11]]) und der Unverletzlichkeit der Wohnung ([[#Artikel 13 %5BUnverletzlichkeit der Wohnung%5D|Artikel 13]]) eingeschränkt werden.