:(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
==== Artikel 9 [Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit] ====
:(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
:(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.