(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher,
#soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist<br>oder
#wenn sie eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung abgeschlossen haben
und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.
=== § 24 Arbeiten unter Tage ===
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15:18, 2. Feb. 2007