#bei Theatervorstellungen Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr,
#bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei Werbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen<br>a)Kinder über drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr,<br>b)Kinder über sechs Jahre bis zu drei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 22 Uhr:gestaltend mitwirken und an den erforderlichen Proben teilnehmen. 2Eine <sup>2</sup>Eine Ausnahme darf nicht bewilligt werden für die Mitwirkung in Kabaretts, Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben sowie auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkten und bei ähnlichen Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen.
(2) Die Aufsichtsbehörde darf nach Anhörung des zuständigen Jugendamts die Beschäftigung nur bewilligen, wenn
#die Personensorgeberechtigten in die Beschäftigung schriftlich eingewilligt haben,
#der Aufsichtsbehörde eine nicht länger als vor drei Monaten ausgestellte ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, nach der gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen,
#Dauer und Lage der Ruhepausen,
#die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts an der Beschäftigungsstätte.
(4) 1Die <sup>1</sup>Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist dem Arbeitgeber schriftlich bekanntzugeben. 2Er <sup>2</sup>Er darf das Kind erst nach Empfang des Bewilligungsbescheids beschäftigen.
=== § 7 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern ===