Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
= Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften=
=== § 1 Geltungsbereich ===
(5) Wird ein Kind oder ein Jugendlicher von mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so werden die Arbeits- und Schichtzeiten sowie die Arbeitstage zusammengerechnet.
= Zweiter Abschnitt: Beschäftigung von Kindern=
=== § 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern ===
beschäftigt werden. 2Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende Anwendung.
= Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher= == Erster Titel: Arbeitszeit und Freizeit==
=== § 8 Dauer der Arbeitszeit ===
zulassen, soweit eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen nicht zu befürchten ist.
== Zweiter Titel: Beschäftigungsverbote und -beschränkungen==
=== § 22 Gefährliche Arbeiten ===
(2) 1Wer Jugendliche beschäftigt, muß sie vor körperlicher Züchtigung und Mißhandlung und vor sittlicher Gefährdung durch andere bei ihm Beschäftigte und durch Mitglieder seines Haushalts an der Arbeitsstätte und in seinem Haus schützen. 2Er darf Jugendlichen unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke und Tabakwaren, Jugendlichen über 16 Jahre keinen Branntwein geben.
== Vierter Titel: Gesundheitliche Betreuung==
=== § 32 Erstuntersuchung ===
a)Pauschbeträge für die Kosten der ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der geltenden Gebührenordnungen festsetzen,
b)Vorschriften über die Erstattung der Kosten beim Zusammentreffen mehrerer Untersuchungen nach Nummer 1 erlassen.
= Vierter Abschnitt: Durchführung des Gesetzes= == Erster Titel: Aushänge und Verzeichnisse==
=== § 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde ===
(2) Die Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
== Zweiter Titel: Aufsicht ==Aufsicht
=== § 51 Aufsichtsbehörde, Besichtigungsrechte und Berichtspflicht ===
(3) Ist eine Ausnahme für einen Betrieb oder einen Teil des Betriebs bewilligt worden, so hat der Arbeitgeber hierüber an geeigneter Stelle im Betrieb einen Aushang anzubringen.
== Dritter Titel: Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz==
=== § 55 Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz ===
(4) 1Der Ausschuß für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde berät diese in allen allgemeinen Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzes und macht dem Landesausschuß Vorschläge für die Durchführung dieses Gesetzes. 2Er klärt über Inhalt und Ziel des Jugendarbeitsschutzes auf.
== Fünfter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften==
=== § 58 Bußgeld- und Strafvorschriften ===
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 58 und 59 durch die Verwaltungsbehörde (§ 35 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) und über die Erteilung einer Verwarnung (§§ 56, 58 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 58 und 59 erlassen.
=== § 61 Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen ===
(5) Verweisungen auf Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960 gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.