<!DOCTYPE html PUBLIC "-//W3C//DTD XHTML 1.0 Transitional//EN" "http://www.w3.org/TR/xhtml1/DTD/xhtml1-transitional.dtd"><html xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml" xml:lang="de"><head><meta http-equiv="Content-Type" content="text/html; charset=iso-8859-1" /><title>JArbSchG - Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend</title><link href="../css/style.css" rel="stylesheet" type="text/css" media="screen" /><link href="../css/print.css" rel="stylesheet" type="text/css" media="print" /><link href="../css/jnhtml.css" rel="stylesheet" type="text/css" /></head><body><a name="Seitenanfang"></a><div id="fTop"> <div id="fTop1"></div> <div id="fTop2"></div></div><div id="fTopLogos"><a href="http://www.juris.de" target="_blank"><img src="../img/lay/logo_juris.gif" alt="Logo juris" width="60" height="33" border="0" align="right" title="Verweis zu juris GmbH, die Seite wird in einem eigenen Fenster angezeigt." /></a><a href="http://www.bmj.bund.de" target="_blank"><img src="../img/lay/logo_bmj.gif" alt="Logo Bundesministerium der Justiz" width="146" height="68" border="0" title="Verweis zum Bundesministerium der Justiz, die Seite wird in einem eigenen Fenster angezeigt." /></a></div><div id="level2"> <div id="content"> <div id="container"> <div id="paddingLR12">(Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
<div class="jnnorm" id="BJNR009650976" title="Rahmen"><div class="jnheader"> <h1><span class="jnlangue">Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend</span> <span class="jnkurzueamtabk">(Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)</span></h1><a href="index.html">Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis</a><p>JArbSchG</p><p>Ausfertigungsdatum: 12.04.1976</p> </divJArbSchG Ausfertigungsdatum: 12.04.1976 Vollzitat: Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 230 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) Stand: Zuletzt geändert durch Art. 230 V v. 31.10.2006 I 2407 Eingangsformel Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften === § 1 Geltungsbereich ===(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, # in der Berufsausbildung,# als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,# mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,# in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.(2) Dieses Gesetz gilt nicht # für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlicha)aus Gefälligkeit,b)auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,c)in Einrichtungen der Jugendhilfe,d)in Einrichtungen zur Eingliederung Behindertererbracht werden,# für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt. === § 2 Kind, Jugendlicher ===(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. (2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. (3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung. === § 3 Arbeitgeber ===Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 beschäftigt. === § 4 Arbeitszeit ===(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen (§ 11). (2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen (§ 11). (3) 1Im Bergbau unter Tage gilt die Schichtzeit als Arbeitszeit. 2Sie wird gerechnet vom Betreten des Förderkorbs bei der Einfahrt bis zum Verlassen des Förderkorbs bei der Ausfahrt oder vom Eintritt des einzelnen Beschäftigten in das Stollenmundloch bis zu seinem Wiederaustritt. (4) 1Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit ist als Woche die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zugrunde zu legen. 2Die Arbeitszeit, die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, wird auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet. (5) Wird ein Kind oder ein Jugendlicher von mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so werden die Arbeits- und Schichtzeiten sowie die Arbeitstage zusammengerechnet. Zweiter AbschnittBeschäftigung von Kindern === § 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern ===(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten. (2) 1Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern # zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,# im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht,# in Erfüllung einer richterlichen Weisung.2Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung. (3) 1Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. 2Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird, # die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,# ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und# ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,nicht nachteilig beeinflußt. 3Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als