Gefährlichkeitsmerkmale | ||
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Chemikalien | Gefahrstoffverordnung |
Viele Stoffe, die wir im beruflichen und privaten Leben einsetzen, können unsere Gesundheit gefährden: Sie können giftig sein, Krebs erzeugen, Haut und Augen verätzen, zu verschiedensten Reizerscheinungen führen, Allergien auslösen, brand- oder explosionsgefährlich sein.
Die Gefahrstoffverordnung beschreibt diese Eigenschaften als Gefährlichkeitsmerkmale, die durch entsprechende Gefahrensymbole gekennzeichnet sind.
Explosionsgefährlich
Stoffe, die auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff leicht explodieren können, z. B. durch Erhitzen, werden als explosionsgefährlich - E eingestuft.
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Brandfördernd
Stoffe gelten als brandfördernd O (von engl. oxidizing), wenn sie in der Regel selbst nicht brennbar sind, aber bei Berührung mit brennbaren Stoffen, z. B. durch Sauerstoffabgabe, die Brandgefahr und die Heftigkeit eines Brandes beträchtlich erhöhen.
Beispiel: Sauerstoff
Hochentzündlich
Stoffe gelten als hochentzündlich, wenn sie
- in flüssigem Zustand einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben,
- als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und Normaldruck in Mischung mit Luft einen Explosionsbereich haben.
Beispiele: Wasserstoff, Ethin, Diethylether, Benzin
Leichtentzündlich
Stoffe gelten als leichtentzündlich - F (von engl. flammable), wenn sie
- sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können,
- in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise weiterbrennen oder weiterglimmen,
- in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben,
- bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln.
- Schutzmassnahmen: Eventuelle Zündquellen vermeiden, Beachtung/Befolgung der Kennzeichnung, Lüften des Arbeitsbereichs
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Entzündlich
Stoffe gelten als entzündlich, wenn sie in flüssigem Zustand einen niedrigen Flammpunkt haben.
Giftig
Stoffe gelten als (sehr) giftig - T (+) (von engl. toxic), wenn sie in (sehr) geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder Gesundheitsschäden verursachen können.
- Schutzmassnahmen: Schutzmaske tragen, Ersatz der giftigen Produkte.
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Gesundheitsschädlich
Stoffe gelten als gesundheitsschädlich - Xn, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder Gesundheitsschäden verursachen können.
- Schutzmassnahme: Natürliche Belüftung, Tragen einer Schutzmaske
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Ätzend
Stoffe gelten als ätzend - C (von engl. corrosive), wenn sie lebendes Gewebe bei Berührung zerstören können. Die Abgrenzung gegenüber der Einstufung "Reizend" erfolgt häufig nur in Abhängigkeit von der Konzentration: Während Salzsäure unter 10% HCl-Gehalt nicht kennzeichnungspflichtig ist, gilt sie zwischen 10-25% als reizend, darüber als ätzend. Ein Gemisch ist als ätzend für die Haut einzustufen und mit dem Piktogramm GHS05 und H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. zu kennzeichnen, wenn der pH-Wert kleiner gleich 2 oder größer gleich 11,5 ist (TRGS 201).
- Schutzmassnahmen: Absperren des Gefahrenbereichs, Handschutz tragen, Schutzbrille
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Reizend
Stoffe gelten als reizend - Xi, wenn sie - ohne ätzend zu sein - bei kurzzeitigem, länger andauerndem oder wiederholtem Kontakt mit Haut oder Schleimhaut eine Entzündung hervorrufen können.
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Sensibilisierend
Stoffe gelten als sensibilisierend, wenn sie bei Einatmen oder Aufnahme über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff charakteristische Störungen auftreten.
Krebserzeugend
Stoffe gelten als krebserzeugend (karzinogen), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können.
Ein Gemisch gilt (TRGS 201) als karzinogen und ist mit dem Piktogramm GHS08 zu kennzeichnen, wenn es einen Inhaltsstoff von
- mehr als 0,1 % enthält, der als krebserzeugend Kat. 1 oder 2 eingestuft ist, H350: Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
- bzw. mehr als 1% bei krebserzeugend Kat. 3, H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
Fortpflanzungsgefährdend
Stoffe gelten als fortpflanzungsgefährdend, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut
- nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen (fruchtschädigend) oder
- eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können (fruchtbarkeitsgefährdend).
Erbgutverändernd
Stoffe gelten als erbgutverändernd (mutagen), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut vererbbare genetische Schäden zur Folge haben oder deren Häufigkeit erhöhen können.
Umweltgefährlich
Stoffe gelten als umweltgefährlich - N, wenn sie geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushalts von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können.
- Schutzmassnahmen: Fachgerechte Entsorgung, Einschalten von Spezialisten
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Links
Auf Chemikalien-Gefäßen finden sich codierte Hinweise auf Gefährdungen und entsprechende Vorsorgemaßnahmen beim Umgang mit dieser Chemikalie. Diese sogenannten H- & P-Sätze hängen gemeinsam mit den Arbeitsregeln für Schülerexperimente als Betriebsanweisung im Chemieraum aus und müssen in jedem Fall beachtet werden! |
Bekanntmachung zum Sachkundenachweis gemäß § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung
Fragenkatalog Sachkundeprüfung mit Lösungen, 232 Seiten (PDF)
Gefahrstoffliste 2006. Gefahrstoffe am Arbeitsplatz, 742 Seiten (PDF)