E-Sätze

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Siehe auch Gefahrstoffverordnung

Entsorgung von Gefahrstoffabfällen in Schulen

Schulen tragen mit den dort anfallenden Gefahrstoffabfällen in ihrer Gesamtheit nicht unmerklich zur Umweltbelastung bei. Die Entsorgung ist deshalb unter rechtlichen und pädagogischen Aspekten zu sehen:

  • Nach dem geltenden Gesetz sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden. Sodann sind Abfälle, die verwertet werden können, ordnungsgemäß stofflich oder energetisch zu verwerten und schließlich sind Abfälle, die sich nicht vermeiden oder ordnungsgemäß und schadlos verwerten lassen, umweltverträglich zu beseitigen.
    In der Schule werden Gefahrstoffabfälle, die schulintern nicht beseitigt werden können, für die Abholung und Beseitigung durch einen Entsorgungsberechtigten bereitgestellt.
  • Die Schüler sind für den Umweltschutz sensibilisiert. Nach Experimenten stellen sie die Frage nach der sachgerechten Beseitigung der Chemikalienreste. Der Lehrer ist gefordert, ökologisch vertretbare Lösungen zur Entsorgung anzubieten, um bei seinen Aussagen zur Umwelterziehung glaubwürdig zu sein.

Als Leitlinie für die Entsorgung von Gefahrstoffabfällen in Schulen gilt:

  • Die Schule hat die Aufgabe, im Kleinen zu zeigen, was im Großen unumgänglich ist.
  • Das schulische Vorbild prägt das spätere Verhalten.
  • Oberstes Gebot auch in der Schule ist die Abfallvermeidung.

Entsorgungsratschläge (E-Sätze)

E-Satz-Nr. Entsorgungsratschläge – E-Sätze Anzuwenden u.a. auf
E 1 Verdünnen, in den Ausguss geben (nicht wassergefährdende Stoffe bzw. Stoffe mit WGK 1) kleinste Portionen reizender, gesundheitsschädlicher oder brandfördernder Stoffe, soweit wasserlöslich
E 2 Neutralisieren, in den Ausguss geben saure und basische Stoffe
E 3 In den Hausmüll geben, gegebenenfalls in PE-Beutel (Stäube) Feststoffe, soweit nicht andere Ratschläge gegeben sind
E 4 Als Sulfid fällen Schwermetallsalze
E 5 Mit Calcium-Ionen fällen, dann E1 oder E3 lösliche Fluoride, Oxalate
E 6 Nicht in den Hausmüll geben brandfördernde Stoffe; explosionsgefährliche Stoffe
E 7 Im Abzug entsorgen; wenn möglich verbrennen absorbierbare oder brennbare gasförmige Stoffe
E 8 Der Sondermüllbeseitigung zuführen (Adresse zu erfragen bei der Kreis- oder Stadtverwaltung)

Abfallschlüssel beachten (siehe Anhang 3)

Laborabfälle
E 9 Unter größter Vorsicht in kleinsten Portionen reagieren lassen (z.B. offen im Freien verbrennen). explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen
E 10 In gekennzeichneten Behältern sammeln:
  1. „Organische Abfälle – halogenhaltig“
  2. „Organische Abfälle – halogenfrei“

dann E 8

organische Verbindungen:
  1. halogenhaltig
  2. halogenfrei
E 11 Als Hydroxid fällen (pH 8), den Niederschlag zu E 8 gelöste Schwermetallsalze
E 12 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen (S-Satz S 29) brennbare nicht wasserlösliche Stoffe, sehr giftige Stoffe
E 13 Aus der Lösung mit unedlerem Metall (z.B. Eisen) als Metall abscheiden (E 14, E 3) z.B. chrom- oder kupferhaltige Lösungen
E 14 Recycling-geeignet (Redestillation oder einem Recyclingunternehmen zuführen) z.B. Aceton, Quecksilber, Blei
E 15 Mit Wasser vorsichtig umsetzen, freiwerdende Gase verbrennen, absorbieren oder ins Freie ableiten Carbide, Phosphide, Hydride in kleinsten Mengen
E 16 Entsprechend den Ratschlägen in Anhang 3 beseitigen