:(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
====Artikel 27 [Handelsflotte]====
:Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.
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