=== Entsorgung ===
Eine Entschärfung vor Ort darf nur im Rahmen einer nach [http://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/__7.html § 7 SprengG ] erlaubten Tätigkeit oder und durch [http://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/__9.html fachkundige Personen erfolgen, die erfolgreich die Fachkunde ] ([http://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/__20.html Befähigungsschein nach § 20 SprengG] „Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke“ (, Airbagschein) nachgewiesen haben und über einen Befähigungsschein nach § 20 SprengG verfügenerfolgen. Hierbei  Bei der Entschärfung ist ein Mindestabstand von 10 Metern einzuhalten.
* Vorzugsweise ist der Airbag im eingebauten Zustand im geschlossenen Fahrzeug zu zünden.
Gezündete Airbageinheiten können gemäß Vorgaben des Herstellers über den normalen Gewerbemüll entsorgt werden, da sie keine Gefahr mehr darstellen, weil die Sprengeinheit ja schon gezündet ist!
Ein Airbag darf nur an NORA-Kunden verkauft werden und dann muss auch ein Registrierblatt ausgefüllt werden, es darf auf keinen Fall an Privatpersonen heraus gegeben werden, auch wenn der Kunde sich in der Werkstatt ein Sportlenkrad einbauen lässt, darf ihm das Originalteil, sprich der Airbag nicht rausgegeben werden. Man muss dann den Airbag ausbauen und dann darf dem Kunden das Lenkrad ausgehändigt werden.
=== Aufbewahrung ===
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Airbag

125 Byte hinzugefügt, 17:50, 1. Mär 2007
/* Entsorgung */
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