Der große Vorteil der Leistungssteigerung mittels Lachgas ist die enorme Leistungsausbeute für vergleichsweise geringe Kosten. Zudem sind außer dem Einbau der Einspritzanlage keine Modifikationen am Motor nötig.
Rechtliches:
In Deutschland ist der Einsatz von Lachgas im Bereich der StVO nicht gestattet. Nicht nur der Einbau und die Anwendung sind verboten, auch das Mitführen einsatzbereiter Anlagen ist (außer in Ausnahmefällen, siehe unten) unstatthaft, es kann zur Beschlagnahme des Fahrzeugs führen, zu einer Anzeige wegen Führens eines nicht zugelassenen Fahrzeugs, zur Rückrüstpflicht, zu Gutachterkosten und im extremen Fall zum Führerscheinverlust.
Das Verbot ergibt sich durch die nicht eintragungsfähige Leistungssteigerung, deretwegen die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlischt. Weiterhin ist eine solche Anlage nicht eintragungsfähig, weil sie die Abgaswerte des Fahrzeugs negativ beeinflussen kann.
Der Marktführer der Szene ist N.O.S. (Nitrous Oxide Systems), ein weiterer Anbieter ist NX (Nitrous Express). Aktuell ist in Deutschland eine TÜV-Zulassung für Lachgaskits zu bekommen, sofern diese eine Leistungssteigerung von 45 PS nicht überschreitet.
In Österreich ist der Selbsteinbau nicht gestattet. Wenn man die Anlage typisieren lässt, ist es legal, eine Lachgaseinspritz-Anlage einbauen zu lassen. Die Anlage darf in Österreich auf öffentlichen Straßen benutzt werden, wenn der Fahrer des Fahrzeugs die für die entsprechende Straße zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschreitet.