freizustellen.
(2) 1Auf <sup>1</sup>Auf die Arbeitszeit werden angerechnet
#die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen,
#die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden.
2Ein <sup>2</sup>Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten. 
=== § 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume ===
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Diskussion:Jugendarbeitsschutzgesetz

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/* § 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen */
30.152
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