Zuletzt geändert am 1. März 2007 um 20:13

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)

Gemäß §5(3)2 der SprengV1 ist das Sprengstoffgesetz nicht anzuwenden auf ... das Vernichten ... von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 g durch ... berufsbildende Schulen, soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Beipiel: Sprengung eines Airbags im Unterricht.