Sprengstoff: Unterschied zwischen den Versionen

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[http://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/index.html#BJNR027370976BJNE001902377 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)]
 
[http://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/index.html#BJNR027370976BJNE001902377 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)]
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Gemäß [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sprengv_1/gesamt.pdf §5(3)2 der SprengV1] ist das Sprengstoffgesetz ''nicht anzuwenden auf ... das Vernichten ... von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 g durch ... berufsbildende Schulen, soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.'' Beipiel: Sprengung eines [[Airbag]]s im Unterricht.
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Version vom 1. März 2007, 20:13 Uhr

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)

Gemäß §5(3)2 der SprengV1 ist das Sprengstoffgesetz nicht anzuwenden auf ... das Vernichten ... von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 g durch ... berufsbildende Schulen, soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Beipiel: Sprengung eines Airbags im Unterricht.