:(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
:(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
:(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
=Präambel === Artikel 2 [Persönliche Freiheitsrechte] ====:(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.:(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
==== Artikel 3 [Gleichheit Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,von dem Gesetz] ====Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in:(1) Alle Menschen sind vor einem vereinten Europa dem Gesetz gleichFrieden der Welt zu dienen, hatsich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewaltdieses Grundgesetz gegeben.:(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-:(3) Niemand darf wegen seines GeschlechtesVorpommern, Niedersachsen, seiner AbstammungNordrhein-Westfalen, seiner RasseRheinland-Pfalz, seiner SpracheSaarland, seiner Heimat und HerkunftSachsen, seines GlaubensSachsen-Anhalt, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werdenSchleswig-Holsteinund Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheitund Freiheit Deutschlands vollendet. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werdenDamit gilt dieses Grundgesetzfür das gesamte Deutsche Volk.
==== Artikel 4 [Glaubens- und Gewissensfreiheit] ====
:(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
:(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
:(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
=Die Grundrechte === Artikel 5 [Freiheit der Meinung, Kunst und Wissenschaft] ====:(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.:(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.:(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
==== Artikel 6 [Ehe - Familie - Kinder] ====
:(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
:(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
:(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
:(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
:(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
==== Artikel 7 [Schulwesen] ====
:(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
:(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
:(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
:(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
:(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
:(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
==== Artikel 8 [Versammlungsfreiheit] ====:(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.:(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.==== Artikel 9 [Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit] ====:(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.:(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.:(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln [[#Artikel 12a %5BWehr- und Dienstpflicht%5D|12a]], [[#Artikel 35 %5BRechts- und Amtshilfe; Katastrophenhilfe%5D|35 Abs. 2 und 3]], [[#Artikel 87a %5BAufstellung und Einsatz der Streitkräfte%5D|Artikel 87a Abs. 4]] und [[#Artikel 91 %5BInnerer Notstand%5D|Artikel 91]] dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.==== Artikel 10 [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis] ====:(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.:(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.==== Artikel 11 [Freizügigkeit] ====:(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.:(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.==== Artikel 12 [Berufsfreiheit] ====:(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.:(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.:(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.====Artikel 12a [Militärische und zivile Dienstpflichten] ====:(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.:(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.:(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.:(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.:(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des [[#Artikel 80a %5BSpannungsfall%5D|Artikels 80a Abs. 1]] begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, === Artikel 1 [Menschenwürde – Menschenrechte – Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte] ===(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achtenund zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichenund unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlagejeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und derGerechtigkeit in der Welt.(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbargeltendes Recht.Artikel 2[Persönliche Freiheitsrechte](1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,soweit er nicht die Rechte anderer verletzt undnicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder dasSittengesetz verstößt.(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In dieseRechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffenwerden.Artikel 3[Gleichheit vor dem Gesetz](1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördertdie tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung vonFrauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehenderNachteile hin.(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung,seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat undHerkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischenAnschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligtwerden.Artikel 4[Glaubens- und Gewissensfreiheit](1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheitdes religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sindunverletzlich.(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mitder Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt einBundesgesetz.Artikel 5[Freiheit der Meinung, Kunst und Wissenschaft](1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift undBild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemeinzugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattungdurch Rundfunk und Film werden gewährleistet. EineZensur findet nicht statt.(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften derallgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zumSchutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zurVerfassung.Artikel 6[Ehe – Familie – Kinder](1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze derstaatlichen Ordnung.(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Rechtder Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kindernur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrenntwerden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oderwenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosendrohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorgeder Gemeinschaft.(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung diegleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklungund ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffenwie den ehelichen Kindern.Artikel 7[Schulwesen](1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht desStaates.(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahmedes Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulenmit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentlichesLehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechteswird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit denGrundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. KeinLehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden,Religionsunterricht zu erteilen.(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet.Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulenbedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehenden Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen,wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungensowie in der wissenschaftlichen Ausbildungihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulenzurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach denBesitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. DieGenehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftlicheund rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügendgesichert ist.(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn dieUnterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesseanerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten,wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oderWeltanschauungsschule errichtet werden soll undeine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeindenicht besteht.(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.Artikel 8[Versammlungsfreiheit](1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldungoder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann diesesRecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränktwerden.Artikel 9[Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit](1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaftenzu bilden.(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit denStrafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßigeOrdnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigungrichten, sind verboten.(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- undWirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist fürjedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, diedieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sindnichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.Maßnahmen nach den Artikeln 12 a, 35 Abs. 2 und 3,Artikel 87 a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegenArbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderungder Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungenim Sinne des Satzes 1 geführt werden.Artikel 10[Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis](1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnissind unverletzlich.(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnetwer den. Dient die Beschränkung dem Schutze derfreiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandesoder der Sicherung des Bundes oder eines Landes,so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenennicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtswegesdie Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellteOrgane und Hilfsorgane tritt.Artikel 11[Freizügigkeit](1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund einesGesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, indenen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhandenist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehenwürden oder in denen es zur Abwehr einer drohendenGefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratischeGrundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfungvon Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besondersschweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosungoder um strafbaren Handlungen vorzubeugen,erforderlich ist.Artikel 12[Berufsfreiheit](1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz undAusbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübungkann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregeltwerden.(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden,außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen,für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordnetenFreiheitsentziehung zulässig.Artikel 12 a[Militärische und zivile Dienstpflichten](1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahran zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutzoder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffeverweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden.Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstesnicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz,das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muss, die in keinem Zusammenhang mit denVerbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzessteht.(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1oder 2 heran gezogen sind, können im Verteidigungsfalledurch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilenDienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlichdes Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisseverpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtlicheDienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmungpolizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgabender öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichenDienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig.Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften,im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichenVerwaltung begründet werden; Verpflichtungen inArbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerungsind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigenBedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungenim zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in derortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilligerGrundlage gedeckt werden, so können Frauen vomvollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund einesGesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogenwerden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit derWaffe verpflichtet werden.(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungennach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80 aAbs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungennach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oderFertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder aufGrund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungenzur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweitkeine Anwendung.(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften fürdie in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilligerGrundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung diesesBedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung einesBerufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oderauf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintrittdes Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.Artikel 13[Unverletzlichkeit der Wohnung](1) Die Wohnung ist unverletzlich.(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahrim Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenenanderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenenForm durchgeführt werden.(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemandeine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwereStraftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tatauf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zurakustischen Überwachung von Wohnungen, in denen derBeschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden,wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weiseunverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. DieMaßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durcheinen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. BeiGefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnenRichter getroffen werden.(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit,insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr,dürfen technische Mittel zur Überwachung vonWohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetztwerden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahmeauch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnetwerden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglichnachzuholen.(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der beieinem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen,kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelleangeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbeierlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgungoder der Gefahrenabwehr und nur zulässig,wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlichfestgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterlicheEntscheidung unverzüglich nachzuholen.(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlichüber den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereichdes Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlichüberprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 er folgten Einsatztechnischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremiumübt auf Grundlage dieses Berichts die parlamentarischeKontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertigeparlamentarische Kontrolle.(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zurAbwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr füreinzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütungdringender Gefahren für die öffentliche Sicherheitund Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot,zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeterJugendlicher vorgenommen werden.Artikel 14[Eigentum – Erbrecht – Enteignung](1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhaltund Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.I. Die Grundrechte 22(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich demWohle der Allgemeinheit dienen.(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzeserfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung derInteressen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalleder Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.Artikel 15[Vergesellschaftung]Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittelkönnen zum Zwecke der Vergesellschaftung durch einGesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, inGemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaftüberführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.Artikel 16[Staatsangehörigkeit – Auslieferung](1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden.Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grundeines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nurdann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenloswird.(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungenan einen Mitgliedstaat der Europäischen Unionoder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden,soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.Artikel 16 a[Asylrecht](1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaatder Europäischen Gemeinschaften oder aus einemanderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommensüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge und derKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der EuropäischenGemein schaften, auf die die Voraussetzungen desSatzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmungdes Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig voneinem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund derRechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinenpolitischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dortweder politische Verfolgung noch unmenschliche oderer niedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Eswird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staatnicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, diedie Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutungpolitisch verfolgt wird.(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wirdin den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, dieoffensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründetgelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wennernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahmebestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werdenund verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. DasNähere ist durch Gesetz zu bestimmen.(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen vonMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinanderund mit dritten Staaten nicht entgegen, die unterBeachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen überdie Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konventionzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt seinmuss, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehreneinschließlich der gegenseitigen Anerkennungvon Asylentscheidungen treffen.Artikel 17[Petitionsrecht]Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaftmit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerdenan die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zuwenden.Artikel 17 a[Einschränkung der Grundrechte in besonderen Fällen](1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen,dass für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdiensteswährend der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift undBild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit(Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweites das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaftmit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzesder Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, dass dieGrundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeitder Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.Artikel 18[Grundrechtsverwirkung]Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere diePressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit(Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis(Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder dasAsylrecht (Artikel 16 a) zum Kampfe gegen die freiheitlichedemokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt dieseGrundrechte. Die Verwirkung und ihr Aus maß werdendurch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.Artikel 19[Einschränkung von Grundrechten – Rechtsweg](1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetzoder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werdenkann, muss das Gesetz all gemein und nicht nur für den Einzelfallgelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrechtunter Angabe des Artikels nennen.(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehaltangetastet werden.(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristischePersonen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbarsind.(