:(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln [[#Artikel 12a %5BWehr- und Dienstpflicht%5D|12a]], [[#Artikel 35 %5BRechts- und Amtshilfe; Katastrophenhilfe%5D|35 Abs. 2 und 3]], [[#Artikel 87a %5BAufstellung und Einsatz der Streitkräfte%5D|Artikel 87a Abs. 4]] und [[#Artikel 91 %5BInnerer Notstand%5D|Artikel 91]] dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
==== Artikel 10 [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis] ====
:(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
:(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.