:(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
====Artikel 6 [Ehe - Familie - Kinder] ====
:(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
:(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
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