Raumordnungsgesetz

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Das Raumordnungsgesetz beschreibt die gesetzliche Grundlage für das Raumordnungsverfahren (ROV).

Für das ROV der geplanten Autobahn A 39 sind insbesondere die folgenden Passagen bedeutsam:

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung

§ 2 Grundsätze der Raumordnung

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung

§ 5 Bindungswirkungen bei besonderen Bundesmaßnahmen

Abschnitt 2 - Raumordnung in den Ländern, Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

§ 6 Rechtsgrundlagen der Länder

§ 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne

§ 8 Raumordnungsplan für das Landesgebiet

§ 9 Regionalpläne

§ 10 Planerhaltung

§ 11 Zielabweichungsverfahren

§ 12 Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen

§ 13 Verwirklichung der Raumordnungspläne

§ 14 Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen

§ 15 Raumordnungsverfahren

(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind in einem besonderen Verfahren untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung abzustimmen (Raumordnungsverfahren). Durch das Raumordnungsverfahren wird festgestellt,

  1. ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen und
  2. wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können (Raumverträglichkeitsprüfung). Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die in den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 genannten Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Die Feststellung nach Satz 2 schließt die Prüfung vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführter Standort- oder Trassenalternativen ein.

(2) Von einem Raumordnungsverfahren kann abgesehen werden, wenn ...

(3) Es sind Regelungen zur Einholung der erforderlichen Angaben für die Planung oder Maßnahme vorzusehen. Dabei sollen sich die Verfahrensunterlagen auf die Angaben beschränken, die notwendig sind, um eine Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen.

(4) Es ist vorzusehen, daß die öffentlichen Stellen zu unterrichten und zu beteiligen sind. ...

(5) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der militärischen Verteidigung ...

(6) Es kann vorgesehen werden, daß die Öffentlichkeit in die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens einbezogen wird. ...

(7) Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von höchstens vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten abzuschließen.

(8) Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg ...

§ 16 Grenzüberschreitende Abstimmung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen

§ 17 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

Abschnitt 3 - Raumordnung im Bund

§ 18 Raumordnung des Bundes

§ 18a Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone

§ 19 Gegenseitige Unterrichtung und gemeinsame Beratung

§ 20 Beirat für Raumordnung

§ 21 Raumordnungsberichte

Abschnitt 4 - Überleitungs- und Schlußvorschriften

§ 22 Anpassung des Landesrechts

§ 23 Überleitungsvorschriften

Weblink

Vollständiger Text des Raumordnungsgesetzes