Satzung
Satzung der Bürgerinitiative Lüne – Moorfeld
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Die Bürgerinitiative führt den Namen „Bürgerinitiative Lüne – Moorfeld“ und hat ihren Sitz in Lüneburg. Sie strebt vorerst keine Eintragung im Vereinsregister an. Sie wird Mitglied im Dachverband der Gegner der A 39 (www.keine-a39.de). Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Bürgerinitiative, Mittelverwendung
Zweck der Bürgerinitiative ist eine Verhinderung der Autobahn A 39. Dies gilt vor allem für das Lüneburger Stadtgebiet. In erweitertem Sinne entspricht ihr Zweck dem Kulturlandschafts-, Natur- und Heimatschutz Lüneburgs und der näheren Umgebung. Mittel der Bürgerinitiative dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied der Bürgerinitiative kann jede natürliche und juristische Person werden. Hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag oder der formlose Eintrag in die Mitgliederliste erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Ein Mitglied kann, wenn es gegen den Satzungszweck in grobem Maße verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben. Die Abgabe von freiwilligen Zuwendungen und Spenden ist zulässig.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus drei insbesondere für die Öffentlichkeitsarbeit und den Kontakt zu den Medien zuständigen SprecherInnen, dem/der SchriftführerIn, dem/der KassenwartIn sowie jeweils einem/einer SprecherIn der aktuell arbeitenden Ausschüsse. Der Vorstand insgesamt stellt die Wahrung des Satzungszwecks sicher.
§ 8 Amtsdauer des Vorstandes
Die drei SprecherInnen, der/die KassenwartIn, und der/die SchriftführerIn werden von der Mitgliederversammlung, die SprecherInnen der Ausschüsse vom jeweiligen Ausschuss auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Satz 1 gilt für die AusschusssprecherInnen jedoch längstens für die Dauer der jeweiligen Ausschussarbeit. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand bzw. im Falle des Ausscheidens eines/einer Ausschusssprecher(s)In der jeweilige Ausschuss aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.