Linienbestimmung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die am besten geeignete Linie (Variante) wird am Ende des [[Raumordnungsverfahren]]s landesplanerisch festgestellt und durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) bestimmt. {{mark|Die bestimmte Linienführung ist}} als Planungsentscheidung {{mark|verbindlich}} für alle öffentlichen Planungsträger und für die weitere Entwurfsbearbeitung. [http://www.strassenbau.niedersachsen.de/master/C6620141_N6414294_L20_D0_I5213350.html]
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Gemäß [[Bundesfernstra%C3%9Fengesetz#.C2.A7_16_Planungen|§ 16 des Bundesfernstraßengesetzes]] wird die am besten geeignete Linie (Variante) am Ende des [[Raumordnungsverfahren]]s landesplanerisch festgestellt und innerhalb einer Frist von drei Monaten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) bestimmt. {{mark|Die bestimmte Linienführung ist}} als Planungsentscheidung {{mark|verbindlich}} für alle öffentlichen Planungsträger und für die weitere Entwurfsbearbeitung. [http://www.strassenbau.niedersachsen.de/master/C6620141_N6414294_L20_D0_I5213350.html]
  
 
Im einfachsten Fall entspricht die festgelegte Linienführung der vorab formulierten [[Vorzugsvariante]], falls die im [[Raumordnungsverfahren]] eingebrachten Stellungnahmen von Bürgern und Behörden keine Neubewertung als Konsequenz hatte.
 
Im einfachsten Fall entspricht die festgelegte Linienführung der vorab formulierten [[Vorzugsvariante]], falls die im [[Raumordnungsverfahren]] eingebrachten Stellungnahmen von Bürgern und Behörden keine Neubewertung als Konsequenz hatte.
  
== Rechtsgrundlage ==
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Für die geplante A 39 wird die Linienbestimmung demnach Anfang 2007 erfolgen.
 
 
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Gemäß [[Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz#.C2.A7_2_-_Linienbestimmung Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz, §2 - Linienbestimmung]]
 
 
 
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt die Linienführung der Verkehrswege mit Ausnahme der Eisenbahnen des Bundes und der Straßenbahnen, [[Bundesfernstra%C3%9Fengesetz#.C2.A7_16_Planungen|§ 16 Abs. 1 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes]] bleibt unberührt. Die Bestimmung erfolgt im Benehmen mit den für die Landesplanung zuständigen Behörden der beteiligten Länder, soweit nicht bei Bundeswasserstraßen zur Wahrung der Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft das Einvernehmen herzustellen ist. {{mark|Das Benehmen gilt als hergestellt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von vier Monaten nach Zugang des Linienentwurfs Stellung genommen hat; die Frist kann bis zu zwei Monaten verlängert werden.}}
 
 
(2) Die §§ 15 und 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die Einbeziehung der Öffentlichkeit im nachfolgenden [[Planfeststellungsverfahren]] stattfindet.
 
 
 
 
 
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== § 16 Planungen ==
 
 
 
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmt im Benehmen
 
mit den Landesplanungsbehörden der beteiligten Länder die Planung und Linienführung
 
der Bundesfernstraßen. Dies gilt nicht für den Neubau von Ortsumgehungen. Eine
 
Ortsumgehung ist der Teil einer Bundesstraße, der der Beseitigung einer
 
Ortsdurchfahrt dient.
 
 
 
(2) Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von dem Vorhaben berührten
 
öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit und des Ergebnisses des
 
Raumordnungsverfahrens im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Bestimmung der
 
Linienführung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuschließen.
 
 
 
(3) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die Änderung bestehender oder die
 
Schaffung neuer Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die Straßenbaubehörde
 
zu beteiligen. Sie hat die Belange der Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu
 
vertreten. Bundesplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Orts- und Landesplanungen.
 
 
 
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Bereits Anfang 2007 wird die [[Linienbestimmung]] durch die Bundesregierung erfolgen.
 
 
[[Kategorie:Autobahnplanung]]
 
[[Kategorie:Autobahnplanung]]

Version vom 1. August 2006, 22:33 Uhr

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--Detlef 20:13, 1. Aug 2006 (CEST)



Die Linienbestimmung ist ein wesentlicher Schritt im Planungsablauf für den Bau einer Autobahn.

Gemäß § 16 des Bundesfernstraßengesetzes wird die am besten geeignete Linie (Variante) am Ende des Raumordnungsverfahrens landesplanerisch festgestellt und innerhalb einer Frist von drei Monaten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) bestimmt. Die bestimmte Linienführung ist als Planungsentscheidung verbindlich für alle öffentlichen Planungsträger und für die weitere Entwurfsbearbeitung. [1]

Im einfachsten Fall entspricht die festgelegte Linienführung der vorab formulierten Vorzugsvariante, falls die im Raumordnungsverfahren eingebrachten Stellungnahmen von Bürgern und Behörden keine Neubewertung als Konsequenz hatte.

Für die geplante A 39 wird die Linienbestimmung demnach Anfang 2007 erfolgen.