Linienbestimmung: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemäß [[Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz#.C2.A7_2_-_Linienbestimmung Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz, §2 - Linienbestimmung]]
 
Gemäß [[Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz#.C2.A7_2_-_Linienbestimmung Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz, §2 - Linienbestimmung]]
  
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt die Linienführung der Verkehrswege mit Ausnahme der Eisenbahnen des Bundes und der Straßenbahnen, § 16 Abs. 1 Satz 2 des [[Bundesfernstraßengesetz]]es bleibt unberührt. Die Bestimmung erfolgt im Benehmen mit den für die Landesplanung zuständigen Behörden der beteiligten Länder, soweit nicht bei Bundeswasserstraßen zur Wahrung der Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft das Einvernehmen herzustellen ist. {{mark|Das Benehmen gilt als hergestellt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von vier Monaten nach Zugang des Linienentwurfs Stellung genommen hat; die Frist kann bis zu zwei Monaten verlängert werden.}}
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Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt die Linienführung der Verkehrswege mit Ausnahme der Eisenbahnen des Bundes und der Straßenbahnen, [[Bundesfernstra%C3%9Fengesetz#.C2.A7_16_Planungen|§ 16 Abs. 1 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes]] bleibt unberührt. Die Bestimmung erfolgt im Benehmen mit den für die Landesplanung zuständigen Behörden der beteiligten Länder, soweit nicht bei Bundeswasserstraßen zur Wahrung der Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft das Einvernehmen herzustellen ist. {{mark|Das Benehmen gilt als hergestellt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von vier Monaten nach Zugang des Linienentwurfs Stellung genommen hat; die Frist kann bis zu zwei Monaten verlängert werden.}}
 
   
 
   
 
(2) Die §§ 15 und 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die Einbeziehung der Öffentlichkeit im nachfolgenden [[Planfeststellungsverfahren]] stattfindet.
 
(2) Die §§ 15 und 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die Einbeziehung der Öffentlichkeit im nachfolgenden [[Planfeststellungsverfahren]] stattfindet.

Version vom 1. August 2006, 20:02 Uhr

Gemäß Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz#.C2.A7_2_-_Linienbestimmung Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz, §2 - Linienbestimmung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt die Linienführung der Verkehrswege mit Ausnahme der Eisenbahnen des Bundes und der Straßenbahnen, § 16 Abs. 1 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes bleibt unberührt. Die Bestimmung erfolgt im Benehmen mit den für die Landesplanung zuständigen Behörden der beteiligten Länder, soweit nicht bei Bundeswasserstraßen zur Wahrung der Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft das Einvernehmen herzustellen ist. Das Benehmen gilt als hergestellt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von vier Monaten nach Zugang des Linienentwurfs Stellung genommen hat; die Frist kann bis zu zwei Monaten verlängert werden.

(2) Die §§ 15 und 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die Einbeziehung der Öffentlichkeit im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren stattfindet.


Bereits Anfang 2007 wird die Linienbestimmung durch die Bundesregierung erfolgen.

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