Planfeststellungsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Daneben wurden Unterlagen für die Errichtung des in diesem Planfeststellungsabschnitt vorgesehenen Stützpunktes einer Autobahnmeisterei, die im Bereich der AS B 216, auf der Dreiecksfläche zwischen der A 39, B 216 und der L 221, angeordnet ist, neu eingefügt. Die Umweltbegleitplanung wurde auf Basis aktualisierter Bestandsdaten fortgeschrieben und angepasst. | ||
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+ | Die Planunterlagen können unter https://uvp.niedersachsen.de/documents/ingrid-group_ige-iplug-ni/AF9A609A-FB7B-4274-A75C-48709524ADF0/Planunterlagen.zip heruntergeladen werden. | ||
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+ | Die betroffene Öffentlichkeit hat innerhalb einer auf sechs Wochen verlängerten Frist nach Ablauf der Auslegung, also bis einschließlich 8. November 2017, Gelegenheit zur Äußerung. Äußerungen, die im Anhörungsverfahren zu den ursprünglichen Planunterlagen von 2012 vorgetragen wurden, bleiben weiterhin Gegenstand des laufenden Planfeststellungsverfahrens. | ||
Version vom 15. Oktober 2017, 21:22 Uhr
http://www.bs-wiki.de/mediawiki/images/Paragraf.gif | Nach erfolgter Linienbestimmung wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Autobahnbau der exakte Straßenverlauf unter Beteiligung von Fachbehörden, Trägern öffentlicher Belange, Bürgern etc. bestimmt.
Das P. durch die folgenden Gesetze geregelt:
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Verfahren der Planfeststellung
- Planerstellung durch den Vorhabenträger
- Einreichen des Planes bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (§ 73 Abs. 1 VwVfG)
Wurde eine eigene Anhörungsbehörde genannt, sind die Unterlagen dort einzureichen. - Anhörungsverfahren (§ 73 Abs. 2 VwVfG)
Einholen von Stellungnahmen betroffener Behörden - Öffentliche Auslegung (§ 73 Abs. 3 VwVfG)
- Betroffene können Einwendungen einreichen, in speziellen Planungsfällen auch nicht direkt Betroffene
- Auf die Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und Gelegenheit zur Planeinsicht erhält
- Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen.
- Mit dem Beginn der öffentlichen Auslegung gilt eine Veränderungssperre, nach der wesentlich wertsteigernde oder das Vorhaben wesentlich erschwerende Veränderungen untersagt sind. - Erörterung (§ 72 Abs. 6 VwVfG)
- Erörterungstermin muss rechtzeitig bekannt gegeben werden
- An der Erörterung sollen Genehmigungsbehörde, Vorhabenträger, berührte Behörden, Betroffene und evtl. weitere schriftlich Einwendende teilnehmen - Weiterleitung der Anhörungsergebnisse (§ 73 Abs. 9 VwVfG)
Die Anhörungsbehörde gibt eine Stellungnahme zum Anhörungsergebnis ab und leitet fristgebunden Stellungnahmen, die Planung und nicht erledigte Einwendungen an die Planfeststellungsbehörde weiter. - Planfeststellungsbeschluss (§ 74 VwVfG)
- Der Planfeststellungsbeschluss ergeht durch die Planfeststellungsbehörde ohne Fristbindung als Verwaltungsakt
- Die Behörde hat umfassendes Planungsermessen, es gilt das Abwägungsgebot
- der Planfeststellungsbeschluss hat Konzentrationswirkung, d.h. in seinem Rahmen werden auch untergeordnete Genehmigungsverfahren (z.B. Baugenehmigungsverfahren) mit erledigt, d.h. mit Vorliegen des Beschlusses erhält das Projekt die Baureife.
Planfeststellungsverfahren und Planfeststellungsbeschluss für die A 39
Nach erfolgter Linienbestimmung Ende 2008 wird das P. eingeleitet werden. Mit dem Planfeststellungsbeschluss wäre dann frühestens 2011, möglicherweise erst 2013 zu rechnen.
Der Planfeststellungsbeschluss kann von den Betroffenen beklagt werden, sofern sie im Verfahren Einwendungen vorgebracht haben.
Die Hoffnung stirbt zuletzt: Auch wenn wir bis hierhin (vergeblich?) gegen den Bau der A39 gekämpft haben sollten, bleibt eine geringe Hoffnung, dass unsinnige Verkehrsprojekte auch in dieser vermeintlich abschließenden Planungsphase noch verworfen werden können, wie die folgenden Beipiele zeigen:
- Transrapid: "Nach Abschluss der Raumordnungsverfahren konnten 1998 die Planfeststellungsverfahren eingeleitet werden.
Im Januar 2000 lag dann der erste Planfeststellungsbeschluss vor.
Nur einen Monat später, Anfang Februar 2000, kippte die 1998 ins Amt gekommene rot-grüne Bundesregierung die Strecke Hamburg – Berlin. Ihr Argument: Die Strecke sei mit 8,4 Mrd. DM zu teuer geworden." [1] - Elbbrücke: Unter Hinweis auf einen groben Verfahrensfehler hat im Juni 2007 das Oberverwaltungsgericht Lüneburg den Planfeststellungsbeschluss zum Bau der Elbbrücke Neu Darchau aufgehoben. Begründung: Der planende Landkreis Lüneburg ist nicht zuständig für das mitbetroffene Gebiet des Landkreises Lüchow-Dannenberg.
Einwendungen im Planfeststellungsverfahren
Planungsdokumente und Ideen für Einwendungen
Im Planfeststellungsverfahren für den Planungsabschnitt 1 (Lüneburg) sind die Planungsunterlagen auf der Internet-Seite der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr einsehbar:
Für Ihre Einwendungen gegen die A39 finden Sie einige Ideen in folgendem Dokument, bedienen Sie sich gerne.
https://docs.google.com/document/d/13NACyn1B2adCY1F-UHm0OK7h0tg3vmKoHmboZzNQols/edit
Einwendungsschreiben
Am 27. Juni 2012 endete die Abgabefrist für Einwendungen im Planfeststellungsverfahren für den Abschnitt 1.
Einwendungen der Bürgerinitiative Lüne-Moorfeld
Einwendungen von Volker Constien
Dr. Helmut Riesner: Kritische Wertung des luftschadstofftechnischen Gutachtens und zugehörige Anlagen
Planänderungsverfahren 2017
Aufgrund der eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen hat die Vorhabenträgerin Änderungen der ursprünglichen Planung beantragt.
Gegenüber der bisherigen Planung erhält der Abschnitt 1 der A 39 zur Erhöhung der Verkehrssicherheit einen durchgehenden Verflechtungsstreifen je Fahrtrichtung auf einer weiteren Länge von vier Kilometern als zusätzlichen Fahrstreifen zwischen den Anschlussstellen Lüneburg-Nord (L 216) und Erbstorfer Landstraße. Ferner wurden die Verkehrsuntersuchung auf den Prognosehorizont 2030 fortgeschrieben und die Schall- sowie Luftschadstofftechnischen Untersuchungen aktualisiert. Die Entwässerungsplanung wurde überarbeitet. Neu in die Planunterlagen eingefügt wurden ein Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie, ein Baulärmgutachten sowie eine Schalltechnische Untersuchung zur Ermittlung der Lärmsteigerungen im Bestands- und nachgeordneten Straßennetz.
Daneben wurden Unterlagen für die Errichtung des in diesem Planfeststellungsabschnitt vorgesehenen Stützpunktes einer Autobahnmeisterei, die im Bereich der AS B 216, auf der Dreiecksfläche zwischen der A 39, B 216 und der L 221, angeordnet ist, neu eingefügt. Die Umweltbegleitplanung wurde auf Basis aktualisierter Bestandsdaten fortgeschrieben und angepasst.
Die Planänderungen und Ergänzungen sind in der Planunterlage 00_b (Beschreibung der Änderungen der Planfeststellungsunterlagen) zusammengefasst dargestellt.
Das Planfeststellungsänderungsverf ahren wurde am 4. August 2017 eingeleitet. Beachten Sie hierzu auch die Presseinformation des Nds. Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
Die öffentliche Auslegung der geänderten und ergänzten Planunterlagen ist durch die Planfeststellungsbehörde bei der Hansestadt Lüneburg, der Gemeinde Adendorf, der Samtgemeinde Bardowick und der Samtgemeinde Gellersen für den Zeitraum
vom 28. August 2017 bis einschließlich 27. September 2017
veranlasst worden. Weiterhin ist in diesem Zeitraum auch in den Gemeinden Seevetal und Stelle sowie bei der Stadt Winsen/ Luhe die Auslegung der Planunterlagen vorgesehen. Diese Kommunen sind von mehr als nur geringfügigen Verkehrslärmsteigerungen im Bestands- und nachgeordneten Straßennetz betroffen.
Die Planunterlagen können unter https://uvp.niedersachsen.de/documents/ingrid-group_ige-iplug-ni/AF9A609A-FB7B-4274-A75C-48709524ADF0/Planunterlagen.zip heruntergeladen werden.
Die betroffene Öffentlichkeit hat innerhalb einer auf sechs Wochen verlängerten Frist nach Ablauf der Auslegung, also bis einschließlich 8. November 2017, Gelegenheit zur Äußerung. Äußerungen, die im Anhörungsverfahren zu den ursprünglichen Planunterlagen von 2012 vorgetragen wurden, bleiben weiterhin Gegenstand des laufenden Planfeststellungsverfahrens.