Linienbestimmung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Wiki der BI Luene-Moorfeld
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 3: Zeile 3:
 
Hierzu werden mögliche Linienführungen der Straßen als Varianten untersucht. Die Vorschlagsvariante der Straßenbaubehörde wird in der Vorplanung weiter ausgearbeitet, zu deren Ermittlung neben dem Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsstudie unter anderem auch die Auswirkungen auf den Verkehr und Fragen nach der Finanzierung und Wirtschaftlichkeit eine Rolle spielen. Bürger und Behörden (Kreise, Kommunen, Versorgungs- und Verkehrsunternehmen, Wasserverbände und andere) erhalten anschließend Gelegenheit, zu dem geplanten Projekt eine Stellungnahme abzugeben.
 
Hierzu werden mögliche Linienführungen der Straßen als Varianten untersucht. Die Vorschlagsvariante der Straßenbaubehörde wird in der Vorplanung weiter ausgearbeitet, zu deren Ermittlung neben dem Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsstudie unter anderem auch die Auswirkungen auf den Verkehr und Fragen nach der Finanzierung und Wirtschaftlichkeit eine Rolle spielen. Bürger und Behörden (Kreise, Kommunen, Versorgungs- und Verkehrsunternehmen, Wasserverbände und andere) erhalten anschließend Gelegenheit, zu dem geplanten Projekt eine Stellungnahme abzugeben.
  
Die nach dem Ergebnis oben genannter Untersuchungen und der Anhörungen von Bürgern und Behörden auf der Grundlage eines Abwägungsprozesses am besten geeignete Linie (Variante) wird am Ende des [[Raumordnungsverfahrens]] landesplanerisch festgestellt und in dem sich anschließenden Linienbestimmungsverfahren durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) bestimmt. Die bestimmte Linienführung ist als Planungsentscheidung verbindlich für alle öffentlichen Planungsträger und für die weitere Entwurfsbearbeitung.
+
Die nach dem Ergebnis oben genannter Untersuchungen und der Anhörungen von Bürgern und Behörden auf der Grundlage eines Abwägungsprozesses am besten geeignete Linie (Variante) wird am Ende des [[Raumordnungsverfahren]]s landesplanerisch festgestellt und in dem sich anschließenden Linienbestimmungsverfahren durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) bestimmt. Die bestimmte Linienführung ist als Planungsentscheidung verbindlich für alle öffentlichen Planungsträger und für die weitere Entwurfsbearbeitung.
  
 
[http://www.strassenbau.niedersachsen.de/master/C6620141_N6414294_L20_D0_I5213350.html]
 
[http://www.strassenbau.niedersachsen.de/master/C6620141_N6414294_L20_D0_I5213350.html]

Version vom 1. August 2006, 19:09 Uhr

in der die Landesplanungsbehörde mit dem Träger des Vorhabens entsprechend dem Planungsstand und auf der Grundlage geeigneter, vom Träger des Vorhabens vorzulegender Unterlagen Erforderlichkeit, Gegenstand, Umfang und Ablauf des Raumordnungsverfahrens erörtert.

Hierzu werden mögliche Linienführungen der Straßen als Varianten untersucht. Die Vorschlagsvariante der Straßenbaubehörde wird in der Vorplanung weiter ausgearbeitet, zu deren Ermittlung neben dem Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsstudie unter anderem auch die Auswirkungen auf den Verkehr und Fragen nach der Finanzierung und Wirtschaftlichkeit eine Rolle spielen. Bürger und Behörden (Kreise, Kommunen, Versorgungs- und Verkehrsunternehmen, Wasserverbände und andere) erhalten anschließend Gelegenheit, zu dem geplanten Projekt eine Stellungnahme abzugeben.

Die nach dem Ergebnis oben genannter Untersuchungen und der Anhörungen von Bürgern und Behörden auf der Grundlage eines Abwägungsprozesses am besten geeignete Linie (Variante) wird am Ende des Raumordnungsverfahrens landesplanerisch festgestellt und in dem sich anschließenden Linienbestimmungsverfahren durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) bestimmt. Die bestimmte Linienführung ist als Planungsentscheidung verbindlich für alle öffentlichen Planungsträger und für die weitere Entwurfsbearbeitung.

[1]



Gemäß Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz#.C2.A7_2_-_Linienbestimmung Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz, §2 - Linienbestimmung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt die Linienführung der Verkehrswege mit Ausnahme der Eisenbahnen des Bundes und der Straßenbahnen, § 16 Abs. 1 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes bleibt unberührt. Die Bestimmung erfolgt im Benehmen mit den für die Landesplanung zuständigen Behörden der beteiligten Länder, soweit nicht bei Bundeswasserstraßen zur Wahrung der Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft das Einvernehmen herzustellen ist. Das Benehmen gilt als hergestellt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von vier Monaten nach Zugang des Linienentwurfs Stellung genommen hat; die Frist kann bis zu zwei Monaten verlängert werden.

(2) Die §§ 15 und 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die Einbeziehung der Öffentlichkeit im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren stattfindet.



§ 16 Planungen

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmt im Benehmen mit den Landesplanungsbehörden der beteiligten Länder die Planung und Linienführung der Bundesfernstraßen. Dies gilt nicht für den Neubau von Ortsumgehungen. Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Bundesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient.

(2) Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit und des Ergebnisses des Raumordnungsverfahrens im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Bestimmung der Linienführung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuschließen.

(3) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die Änderung bestehender oder die Schaffung neuer Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die Straßenbaubehörde zu beteiligen. Sie hat die Belange der Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten. Bundesplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Orts- und Landesplanungen.



Bereits Anfang 2007 wird die Linienbestimmung durch die Bundesregierung erfolgen.