Linienbestimmung: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemäß [[Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz#.C2.A7_2_-_Linienbestimmung Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz, §2 - Linienbestimmung]]
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Die '''{{PAGENAME}}''' ist ein wesentlicher Schritt im [[Planungsablauf für den Bau einer Autobahn]] zwischen [[Raumordnungsverfahren|Raumordnungs-]] und [[Planfeststellungsverfahren]].
  
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt die Linienführung der Verkehrswege mit Ausnahme der Eisenbahnen des Bundes und der Straßenbahnen, [[Bundesfernstra%C3%9Fengesetz#.C2.A7_16_Planungen|§ 16 Abs. 1 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes]] bleibt unberührt. Die Bestimmung erfolgt im Benehmen mit den für die Landesplanung zuständigen Behörden der beteiligten Länder, soweit nicht bei Bundeswasserstraßen zur Wahrung der Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft das Einvernehmen herzustellen ist. {{mark|Das Benehmen gilt als hergestellt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von vier Monaten nach Zugang des Linienentwurfs Stellung genommen hat; die Frist kann bis zu zwei Monaten verlängert werden.}}
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* Die {{PAGENAME}} erfolgt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) auf Grundlage der [[landesplanerische Feststellung|landesplanerischen Feststellung]], Zitat: ''...werden die Unterlagen zum Bundesverkehrsministerium nach Berlin geschickt. Dort erfolgt bis Ende 2007 die Linienbestimmung - im Planungsmaßstab 1:25 000. Manthey: "Dann können sich immer noch Abweichungen von 100 bis 200 Metern ergeben - aber nicht nahe bebauter Flächen". Allerdings: "Andere Trassen spielen dann keine Rolle mehr".'' <br>[[Presseberichte_November_2006#Landeszeitung_.C3.BCber_Investitionsrahmenplan|[LZ 29.11.06]]]
 
(2) Die §§ 15 und 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die Einbeziehung der Öffentlichkeit im nachfolgenden [[Planfeststellungsverfahren]] stattfindet.
 
  
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* Gemäß [[Bundesfernstra%C3%9Fengesetz#.C2.A7_16_Planungen|§ 16 des Bundesfernstraßengesetzes]] wäre nach erfolgter landesplanerischer Feststellung die {{mark|'''Bestimmung der [[Linienführung]]'''}} durch das BMVBS {{mark|innerhalb einer Frist von drei Monaten}}, d.h. gesetzeskonform bis zum 29. November 2007 abzuschließen gewesen. Wie schon beim [[Raumordnungsverfahren]] konnte jedoch auch diese Frist nicht eingehalten werden. Erst Ende Oktober 2008, also mit fast einjähriger Verspätung wurde die [[Linienführung]] festgelegt. Erwartungsgemäß entsprach diese der vorab formulierten [[Vorzugsvariante]]. Die im [[Raumordnungsverfahren]] eingebrachten Stellungnahmen von Bürgern und Behörden hatten keine Neubewertung als Konsequenz.
  
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* Im Fall der A 39 erfolgte mit der Linienbestimmung auch eine neue Berechnung des [[Nutzen-Kosten-Verhältnis]]ses.
  
Bereits Anfang 2007 wird die [[Linienbestimmung]] durch die Bundesregierung erfolgen.
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* Die bestimmte Linienführung ist als Planungsentscheidung {{mark|verbindlich}} für alle öffentlichen Planungsträger und für die weitere Entwurfsbearbeitung ([[Planfeststellungsverfahren]]). [http://www.strassenbau.niedersachsen.de/master/C6620141_N6414294_L20_D0_I5213350.html]
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* Nach der '''[[Linienbestimmung]]''' erfolgt das [[Planfeststellungsverfahren]], weiterer Verlauf s. [[Planungsablauf für den Bau einer Autobahn]].
  
[http://www.strassenbau.niedersachsen.de/master/C6620141_N6414294_L20_D0_I5213350.html]
 
  
 
[[Kategorie:Autobahnplanung]]
 
[[Kategorie:Autobahnplanung]]

Aktuelle Version vom 25. November 2009, 22:40 Uhr

Die Linienbestimmung ist ein wesentlicher Schritt im Planungsablauf für den Bau einer Autobahn zwischen Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren.

  • Die Linienbestimmung erfolgt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) auf Grundlage der landesplanerischen Feststellung, Zitat: ...werden die Unterlagen zum Bundesverkehrsministerium nach Berlin geschickt. Dort erfolgt bis Ende 2007 die Linienbestimmung - im Planungsmaßstab 1:25 000. Manthey: "Dann können sich immer noch Abweichungen von 100 bis 200 Metern ergeben - aber nicht nahe bebauter Flächen". Allerdings: "Andere Trassen spielen dann keine Rolle mehr".
    [LZ 29.11.06]
  • Gemäß § 16 des Bundesfernstraßengesetzes wäre nach erfolgter landesplanerischer Feststellung die Bestimmung der Linienführung durch das BMVBS innerhalb einer Frist von drei Monaten, d.h. gesetzeskonform bis zum 29. November 2007 abzuschließen gewesen. Wie schon beim Raumordnungsverfahren konnte jedoch auch diese Frist nicht eingehalten werden. Erst Ende Oktober 2008, also mit fast einjähriger Verspätung wurde die Linienführung festgelegt. Erwartungsgemäß entsprach diese der vorab formulierten Vorzugsvariante. Die im Raumordnungsverfahren eingebrachten Stellungnahmen von Bürgern und Behörden hatten keine Neubewertung als Konsequenz.
  • Die bestimmte Linienführung ist als Planungsentscheidung verbindlich für alle öffentlichen Planungsträger und für die weitere Entwurfsbearbeitung (Planfeststellungsverfahren). [1]