Linienbestimmung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | + | * Gemäß [[Bundesfernstra%C3%9Fengesetz#.C2.A7_16_Planungen|§ 16 des Bundesfernstraßengesetzes]] wäre nach erfolgter landesplanerischer Feststellung die {{mark|'''Bestimmung der [[Linienführung]]'''}} durch das BMVBS {{mark|innerhalb einer Frist von drei Monaten}}, d.h. gesetzeskonform bis zum 29. November 2007 abzuschließen gewesen. Wie schon beim [[Raumordnungsverfahren]] konnte jedoch auch diese Frist nicht eingehalten werden. Erst Ende Oktober 2008, also mit fast einjähriger Verspätung wurde die [[Linienführung]] festgelegt. Erwartungsgemäß entsprach diese der vorab formulierten [[Vorzugsvariante]]. Die im [[Raumordnungsverfahren]] eingebrachten Stellungnahmen von Bürgern und Behörden hatten keine Neubewertung als Konsequenz. | |
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+ | * Im Fall der A 39 erfolgte mit der Linienbestimmung auch eine neue Berechnung des [[Nutzen-Kosten-Verhältnis]]ses. | ||
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+ | * Die bestimmte Linienführung ist als Planungsentscheidung {{mark|verbindlich}} für alle öffentlichen Planungsträger und für die weitere Entwurfsbearbeitung ([[Planfeststellungsverfahren]]). [http://www.strassenbau.niedersachsen.de/master/C6620141_N6414294_L20_D0_I5213350.html] | ||
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+ | * Nach der '''[[Linienbestimmung]]''' erfolgt das [[Planfeststellungsverfahren]], weiterer Verlauf s. [[Planungsablauf für den Bau einer Autobahn]]. | ||
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Aktuelle Version vom 25. November 2009, 21:40 Uhr
Die Linienbestimmung ist ein wesentlicher Schritt im Planungsablauf für den Bau einer Autobahn zwischen Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren.
- Die Linienbestimmung erfolgt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) auf Grundlage der landesplanerischen Feststellung, Zitat: ...werden die Unterlagen zum Bundesverkehrsministerium nach Berlin geschickt. Dort erfolgt bis Ende 2007 die Linienbestimmung - im Planungsmaßstab 1:25 000. Manthey: "Dann können sich immer noch Abweichungen von 100 bis 200 Metern ergeben - aber nicht nahe bebauter Flächen". Allerdings: "Andere Trassen spielen dann keine Rolle mehr".
[LZ 29.11.06]
- Gemäß § 16 des Bundesfernstraßengesetzes wäre nach erfolgter landesplanerischer Feststellung die Bestimmung der Linienführung durch das BMVBS innerhalb einer Frist von drei Monaten, d.h. gesetzeskonform bis zum 29. November 2007 abzuschließen gewesen. Wie schon beim Raumordnungsverfahren konnte jedoch auch diese Frist nicht eingehalten werden. Erst Ende Oktober 2008, also mit fast einjähriger Verspätung wurde die Linienführung festgelegt. Erwartungsgemäß entsprach diese der vorab formulierten Vorzugsvariante. Die im Raumordnungsverfahren eingebrachten Stellungnahmen von Bürgern und Behörden hatten keine Neubewertung als Konsequenz.
- Im Fall der A 39 erfolgte mit der Linienbestimmung auch eine neue Berechnung des Nutzen-Kosten-Verhältnisses.
- Die bestimmte Linienführung ist als Planungsentscheidung verbindlich für alle öffentlichen Planungsträger und für die weitere Entwurfsbearbeitung (Planfeststellungsverfahren). [1]
- Nach der Linienbestimmung erfolgt das Planfeststellungsverfahren, weiterer Verlauf s. Planungsablauf für den Bau einer Autobahn.