FFH-Gebiete: Unterschied zwischen den Versionen
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Die korrekte deutsche Bezeichnung der FFH-Richtlinie lautet ''Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992'' '''''zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen'''''. Es wird in Deutschland jedoch fast ausschließlich die Bezeichnung FFH-RL benutzt, die sich von Fauna (= Tiere), Flora (= Pflanzen) und Habitat (= Lebensraum) ableitet. | Die korrekte deutsche Bezeichnung der FFH-Richtlinie lautet ''Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992'' '''''zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen'''''. Es wird in Deutschland jedoch fast ausschließlich die Bezeichnung FFH-RL benutzt, die sich von Fauna (= Tiere), Flora (= Pflanzen) und Habitat (= Lebensraum) ableitet. | ||
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* die Listen mit den FFH-Flächen melden die Länder an das Umweltministerium in Berlin. | * die Listen mit den FFH-Flächen melden die Länder an das Umweltministerium in Berlin. | ||
* das Umweltministerium reicht die Flächenmeldungen von Berlin aus an die EU-Kommission weiter | * das Umweltministerium reicht die Flächenmeldungen von Berlin aus an die EU-Kommission weiter | ||
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* Ergibt die Verträglichkeitsprüfung, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es zunächst unzulässig. | * Ergibt die Verträglichkeitsprüfung, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es zunächst unzulässig. | ||
* Diese Unzulässigkeit des Projekts kann nur überwunden werden, wenn im Rahmen einer '''Alternativenprüfung''' (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 [[Bundesnaturschutzgesetz]]) nachgewiesen werden kann, dass es keine Projekt- und Standortalternative gibt, die unter "zumutbaren" Bedingungen realisiert werden kann und das Gebiet nicht oder geringer beeinträchtigen als das eigentliche Vorhaben. | * Diese Unzulässigkeit des Projekts kann nur überwunden werden, wenn im Rahmen einer '''Alternativenprüfung''' (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 [[Bundesnaturschutzgesetz]]) nachgewiesen werden kann, dass es keine Projekt- und Standortalternative gibt, die unter "zumutbaren" Bedingungen realisiert werden kann und das Gebiet nicht oder geringer beeinträchtigen als das eigentliche Vorhaben. | ||
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* Ist der Eingriff nach dem [[Bundesnaturschutzgesetz]] in einer Natura 2000-Fläche zulässig, muss dafür ein '''Ausgleich''' geleistet werden. | * Ist der Eingriff nach dem [[Bundesnaturschutzgesetz]] in einer Natura 2000-Fläche zulässig, muss dafür ein '''Ausgleich''' geleistet werden. | ||
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+ | == Presseartikel zum Thema {{PAGENAME}} == | ||
+ | *[[Presseberichte_September_2006#Presseerkl.C3.A4rung_des_Dachverbands_der_B.C3.BCrgerinitiativen_gegen_die_A_39_zu_fehlerhafter_Biotop-Erfassung_f.C3.BCr_die_A_39.E2.80.93Planung|Presseerklärung des Dachverbands der Bürgerinitiativen gegen die A 39 zu fehlerhafter Biotop-Erfassung für die A 39–Planung]] vom 27.09.2006 | ||
+ | *[[Presseberichte_November_2006#Landeszeitung_.C3.BCber_Verschiebung_des_Er.C3.B6rterungstermins_.281.29|Landeszeitung vom 14.11.2006 über Verschiebung des Erörterungstermins]] | ||
== Weblinks == | == Weblinks == | ||
+ | * [http://www.kartenserver.niedersachsen.de/www/NLWKN_Natur/FFH_Gesamt/viewer.htm Karte der FFH-Gebiete in Niedersachsen; Stand März 2006] | ||
+ | * [http://www.bfn.de/0316_natura2000.html Das Thema Natura 2000 ausführlich beim Bundesamt für Naturschutz] | ||
* [http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/1992/de_1992L0043_do_001.pdf Text der Richtlinie (PDF-Datei)] | * [http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/1992/de_1992L0043_do_001.pdf Text der Richtlinie (PDF-Datei)] | ||
* [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bnatschg_2002/index.html Wortlaut des BNatSchG] | * [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bnatschg_2002/index.html Wortlaut des BNatSchG] | ||
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Aktuelle Version vom 24. November 2008, 14:53 Uhr
http://www.bs-wiki.de/mediawiki/images/Paragraf.gif | Fauna-Flora-Habitate (auch: „Natura 2000“-Gebiete) sind Naturschutzgebiete von EU-weiter Bedeutung. |
Gesetzliche Grundlage zur Ausweisung von FFH-Giebieten ist die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie bzw. FFH-Richtlinie, eine Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union, die 1998 in das Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) aufgenommen wurde. Damit ist die FFH-Richtlinie in Deutschland rechtsverbindlich.
Die korrekte deutsche Bezeichnung der FFH-Richtlinie lautet Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Es wird in Deutschland jedoch fast ausschließlich die Bezeichnung FFH-RL benutzt, die sich von Fauna (= Tiere), Flora (= Pflanzen) und Habitat (= Lebensraum) ableitet.
Natura 2000
Als Vision für eine bessere Zukunft wird dieses länderübergreifende Schutzgebietssystem auch als „Natura 2000“ bezeichnet.
Verfahren der Schutzgebietserklärung
- die Bundesländer stellen Listen von Schutzgebieten zusammen. Die Flächen sollen vorwiegend unter dem Kriterium des Arten- und Habitatschutz zusammengestellt werden, dürfen aber (naturgemäß) auch schon bestehende Schutzgebiete nach dem Bundesnaturschutzgesetz (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Biosphärenreservat, Nationalpark, Naturpark, geschütztes Biotop) umfassen. Bei der Auswahl haben die Länder einen naturschutzfachlichen Ermessensspielraum.
- die Listen mit den FFH-Flächen melden die Länder an das Umweltministerium in Berlin.
- das Umweltministerium reicht die Flächenmeldungen von Berlin aus an die EU-Kommission weiter
- die EU-Kommission nimmt die Listen nach Prüfung ("Konzertierung") in den Natura 2000-Katalog auf
Eingriffe im FFH-Gebiet
Bei Eingriffen in ein FFH-Gebiet (z.B. durch den Bau einer Autobahn) muss vorab eine
- Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden (§ 34 Abs. 1, 2 Bundesnaturschutzgesetz). Hierbei gilt ein grundsätzliches Verschlechterungsverbot. Diese Verträglichkeitsprüfung wird unabhängig von einer eventuell zusätzlich erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVPG durchgeführt, auch der Eingriffs-Ausgleich nach den Bundesnaturschutzgesetz wird unabhängig davon durchgeführt.
- Ergibt die Verträglichkeitsprüfung, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es zunächst unzulässig.
- Diese Unzulässigkeit des Projekts kann nur überwunden werden, wenn im Rahmen einer Alternativenprüfung (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz) nachgewiesen werden kann, dass es keine Projekt- und Standortalternative gibt, die unter "zumutbaren" Bedingungen realisiert werden kann und das Gebiet nicht oder geringer beeinträchtigen als das eigentliche Vorhaben.
- Außerdem muss als weitere Zulassungsvoraussetzung ein überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen werden. Dieses muss im Einzelfall höher wiegen als das öffentliche Interesse am Schutz des betroffenen Gebietes.
- Ist der Eingriff nach dem Bundesnaturschutzgesetz in einer Natura 2000-Fläche zulässig, muss dafür ein Ausgleich geleistet werden.
Presseartikel zum Thema FFH-Gebiete
- Presseerklärung des Dachverbands der Bürgerinitiativen gegen die A 39 zu fehlerhafter Biotop-Erfassung für die A 39–Planung vom 27.09.2006
- Landeszeitung vom 14.11.2006 über Verschiebung des Erörterungstermins