Planfeststellungsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Autobahnbau wird der exakte Straßenverlauf unter Beteiligung von Fachbehörden, Trägern öffentlicher Belange, Bürgern etc. bestimmt.
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Nach erfolgter [[Linienbestimmung]] wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Autobahnbau der exakte Straßenverlauf unter Beteiligung von Fachbehörden, Trägern öffentlicher Belange, Bürgern etc. bestimmt.
  
 
Das P. durch die folgenden Gesetze geregelt:
 
Das P. durch die folgenden Gesetze geregelt:

Version vom 18. August 2006, 17:25 Uhr

Nach erfolgter Linienbestimmung wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Autobahnbau der exakte Straßenverlauf unter Beteiligung von Fachbehörden, Trägern öffentlicher Belange, Bürgern etc. bestimmt.

Das P. durch die folgenden Gesetze geregelt:

Verfahren der Planfeststellung

  1. Planerstellung durch den Vorhabenträger
  2. Einreichen des Planes bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (§ 73 Abs. 1 VwVfG)
    Wurde eine eigene Anhörungsbehörde genannt, sind die Unterlagen dort einzureichen.
  3. Anhörungsverfahren (§ 73 Abs. 2 VwVfG)
    Einholen von Stellungnahmen betroffener Behörden
  4. Öffentliche Auslegung (§ 73 Abs. 3 VwVfG)
    - Betroffene können Einwendungen einreichen, in speziellen Planungsfällen auch nicht direkt Betroffene
    - Auf die Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und Gelegenheit zur Planeinsicht erhält
    - Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen.
    - Mit dem Beginn der öffentlichen Auslegung gilt eine Veränderungssperre, nach der wesentlich wertsteigernde oder das Vorhaben wesentlich erschwerende Veränderungen untersagt sind.
  5. Erörterung (§ 72 Abs. 6 VwVfG)
    - Erörterungstermin muss rechtzeitig bekannt gegeben werden
    - An der Erörterung sollen Genehmigungsbehörde, Vorhabenträger, berührte Behörden, Betroffene und evtl. weitere schriftlich Einwendende teilnehmen
  6. Weiterleitung der Anhörungsergebnisse (§ 73 Abs. 9 VwVfG)
    Die Anhörungsbehörde gibt eine Stellungnahme zum Anhörungsergebnis ab und leitet fristgebunden Stellungnahmen, die Planung und nicht erledigte Einwendungen an die Planfeststellungsbehörde weiter.
  7. Planfeststellungsbeschluss (§ 74 VwVfG)
    - Der Planfeststellungsbeschluss ergeht durch die Planfeststellungsbehörde ohne Fristbindung als Verwaltungsakt
    - Die Behörde hat umfassendes Planungsermessen, es gilt das Abwägungsgebot
    - der Planfeststellungsbeschluss hat Konzentrationswirkung, d.h. in seinem Rahmen werden auch untergeordnete Genehmigungsverfahren (z.B. Baugenehmigungsverfahren) mit erledigt, d.h. mit Vorliegen des Beschlusses erhält das Projekt die Baureife.

Planfeststellungsverfahren und Planfeststellungsbeschluss für die A 39

Nach erfolgter Linienbestimmung im Frühjahr 2007 wird das P. eingeleitet. Mit dem Planfeststellungsbeschluss wäre dann frühestens 2009, möglicherweise erst 2011 zu rechnen.