Raumordnungsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen
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* Das ROV hat keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen und ist nicht verwaltungsgerichtlich anfechtbar. | * Das ROV hat keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen und ist nicht verwaltungsgerichtlich anfechtbar. | ||
− | * Es soll für den Investor Planungssicherheit und in der Öffentlichkeit Akzeptanz für das Vorhaben schaffen. Es bildet eine Informations - und Beurteilungsbasis für das nachfolgende Zulassungsverfahren. | + | * Es soll für den Investor Planungssicherheit und in der Öffentlichkeit Akzeptanz für das Vorhaben schaffen. |
+ | * Es bildet eine Informations - und Beurteilungsbasis für das nachfolgende Zulassungsverfahren. |
Version vom 31. Juli 2006, 06:46 Uhr
Das Raumordnungsverfahren (ROV) ist ein förmliches Verfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit eines raumbedeutsamen Vorhabens (z.B. der Trassenführung der Autobahn A 39) mit den Erfordernissen der Raumordnung und Abstimmung mit raumbedeutsamen Vorhaben anderer öffentlicher und sonstiger Planungsträger untereinander.
- Das ROV wird gemäß Raumordnungsgesetz durchgegeführt
- Das ROV hat keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen und ist nicht verwaltungsgerichtlich anfechtbar.
- Es soll für den Investor Planungssicherheit und in der Öffentlichkeit Akzeptanz für das Vorhaben schaffen.
- Es bildet eine Informations - und Beurteilungsbasis für das nachfolgende Zulassungsverfahren.