Raumordnungsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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* Das ROV wird gemäß [[Raumordnungsgesetz]] durchgegeführt
 
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* Das ROV hat keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen und ist nicht verwaltungsgerichtlich anfechtbar.
 
* Das ROV hat keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen und ist nicht verwaltungsgerichtlich anfechtbar.
* Es soll für den Investor Planungssicherheit und in der Öffentlichkeit Akzeptanz für das Vorhaben schaffen. Es bildet eine Informations - und Beurteilungsbasis für das nachfolgende Zulassungsverfahren.
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* Es soll für den Investor Planungssicherheit und in der Öffentlichkeit Akzeptanz für das Vorhaben schaffen.
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* Es bildet eine Informations - und Beurteilungsbasis für das nachfolgende Zulassungsverfahren.

Version vom 31. Juli 2006, 06:46 Uhr

Das Raumordnungsverfahren (ROV) ist ein förmliches Verfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit eines raumbedeutsamen Vorhabens (z.B. der Trassenführung der Autobahn A 39) mit den Erfordernissen der Raumordnung und Abstimmung mit raumbedeutsamen Vorhaben anderer öffentlicher und sonstiger Planungsträger untereinander.

  • Das ROV wird gemäß Raumordnungsgesetz durchgegeführt
  • Das ROV hat keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen und ist nicht verwaltungsgerichtlich anfechtbar.
  • Es soll für den Investor Planungssicherheit und in der Öffentlichkeit Akzeptanz für das Vorhaben schaffen.
  • Es bildet eine Informations - und Beurteilungsbasis für das nachfolgende Zulassungsverfahren.