Planfeststellungsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Wiki der BI Luene-Moorfeld
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
Die '''Planfeststellung''' ist ein förmliches Verfahren zur behördlichen Feststellung eines Planes. Das Planfeststellungsverfahren für den Autobahnbau wird geregelt durch:
+
Die '''Planfeststellung''' ist ein förmliches Verfahren zur behördlichen Feststellung eines Planes. Das Planfeststellungsverfahren für den Autobahnbau wird durch die folgenden Gesetze geregelt:
 
* [[Verwaltungsverfahrensgesetz]], §§ 72-78 (Planfeststellungsverfahren)
 
* [[Verwaltungsverfahrensgesetz]], §§ 72-78 (Planfeststellungsverfahren)
 
* [[Bundesfernstra%C3%9Fengesetz#.C2.A7_17_Planfeststellung|Bundesfernstraßengesetz, § 17 (Planfeststellung)]]
 
* [[Bundesfernstra%C3%9Fengesetz#.C2.A7_17_Planfeststellung|Bundesfernstraßengesetz, § 17 (Planfeststellung)]]

Version vom 30. Juli 2006, 19:53 Uhr

Die Planfeststellung ist ein förmliches Verfahren zur behördlichen Feststellung eines Planes. Das Planfeststellungsverfahren für den Autobahnbau wird durch die folgenden Gesetze geregelt:

Verfahren der Planfeststellung

  1. Planerstellung durch den Vorhabenträger
  2. Einreichen des Planes bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (§ 73 Abs. 1 VwVfG)
    Wurde eine eigene Anhörungsbehörde genannt, sind die Unterlagen dort einzureichen.
  3. Anhörungsverfahren (§ 73 Abs. 2 VwVfG)
    Einholen von Stellungnahmen betroffener Behörden
  4. Öffentliche Auslegung (§ 73 Abs. 3 VwVfG)
    - Betroffene können Einwendungen einreichen, in speziellen Planungsfällen auch nicht direkt Betroffene
    - Auf die Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und Gelegenheit zur Planeinsicht erhält
    - Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen.
    - Mit dem Beginn der öffentlichen Auslegung gilt eine Veränderungssperre, nach der wesentlich wertsteigernde oder das Vorhaben wesentlich erschwerende Veränderungen untersagt sind.
  5. Erörterung (§ 72 Abs. 6 VwVfG)
    - Erörterungstermin muss rechtzeitig bekannt gegeben werden
    - An der Erörterung sollen Genehmigungsbehörde, Vorhabenträger, berührte Behörden, Betroffene und evtl. weitere schriftlich Einwendende teilnehmen
  6. Weiterleitung der Anhörungsergebnisse (§ 73 Abs. 9 VwVfG)
    Die Anhörungsbehörde gibt eine Stellungnahme zum Anhörungsergebnis ab und leitet fristgebunden Stellungnahmen, die Planung und nicht erledigte Einwendungen an die Planfeststellungsbehörde weiter.
  7. Planfeststellungsbeschluss (§ 74 VwVfG)
    - Der Planfeststellungsbeschluss ergeht durch die Planfeststellungsbehörde ohne Fristbindung als Verwaltungsakt
    - Die Behörde hat umfassendes Planungsermessen, es gilt das Abwägungsgebot
    - der Planfeststellungsbeschluss hat Konzentrationswirkung, d.h. in seinem Rahmen werden auch untergeordnete Genehmigungsverfahren (z.B. Baugenehmigungsverfahren) mit erledigt.