Planfeststellungsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Detlef (Diskussion | Beiträge) |
Detlef (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 2: | Zeile 2: | ||
* [[Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz#.C2.A7_3_-_Planfeststellungsverfahren|Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz, § 3 (Planfeststellungsverfahren)]] | * [[Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz#.C2.A7_3_-_Planfeststellungsverfahren|Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz, § 3 (Planfeststellungsverfahren)]] | ||
[[Kategorie:Gesetze]] | [[Kategorie:Gesetze]] | ||
+ | == Verfahren der Planfeststellung == | ||
+ | |||
+ | # '''Planerstellung''' durch den Vorhabenträger | ||
+ | # '''Einreichen des Planes''' bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (§ 73 Abs. 1 VwVfG)<br>Wurde eine eigene Anhörungsbehörde genannt, sind die Unterlagen dort einzureichen. | ||
+ | # '''Anhörungsverfahren''' (§ 73 Abs. 2 VwVfG)<br>Einholen von Stellungnahmen betroffener Behörden | ||
+ | # '''Öffentliche Auslegung''' (§ 73 Abs. 3 VwVfG)<br>- Betroffene können Einwendungen einreichen, in speziellen Planungsfällen auch nicht direkt Betroffene<br>- Auf die Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und Gelegenheit zur Planeinsicht erhält<br>- Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen.<br>- Mit dem Beginn der öffentlichen Auslegung gilt eine Veränderungssperre, nach der wesentlich wertsteigernde oder das Vorhaben wesentlich erschwerende Veränderungen untersagt sind. | ||
+ | # '''Erörterung''' (§ 72 Abs. 6 VwVfG)<br>- Erörterungstermin muss rechtzeitig bekannt gegeben werden<br>- An der Erörterung sollen Genehmigungsbehörde, Vorhabenträger, berührte Behörden, Betroffene und evtl. weitere schriftlich Einwendende teilnehmen | ||
+ | # '''Weiterleitung der Anhörungsergebnisse''' (§ 73 Abs. 9 VwVfG)<br>Die Anhörungsbehörde gibt eine Stellungnahme zum Anhörungsergebnis ab und leitet fristgebunden Stellungnahmen, die Planung und nicht erledigte Einwendungen an die Planfeststellungsbehörde weiter. | ||
+ | # '''Planfeststellungsbeschluss''' (§ 74 VwVfG)<br>- Der Planfeststellungsbeschluss ergeht durch die Planfeststellungsbehörde ohne Fristbindung als Verwaltungsakt<br>- Die Behörde hat umfassendes Planungsermessen, es gilt das Abwägungsgebot<br>- der Planfeststellungsbeschluss hat Konzentrationswirkung, d.h. in seinem Rahmen werden auch untergeordnete Genehmigungsverfahren (z.B. Baugenehmigungsverfahren) mit erledigt. |
Version vom 30. Juli 2006, 16:02 Uhr
- Bundesfernstraßengesetz, § 17 (Planfeststellung)
- Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz, § 3 (Planfeststellungsverfahren)
Verfahren der Planfeststellung
- Planerstellung durch den Vorhabenträger
- Einreichen des Planes bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (§ 73 Abs. 1 VwVfG)
Wurde eine eigene Anhörungsbehörde genannt, sind die Unterlagen dort einzureichen. - Anhörungsverfahren (§ 73 Abs. 2 VwVfG)
Einholen von Stellungnahmen betroffener Behörden - Öffentliche Auslegung (§ 73 Abs. 3 VwVfG)
- Betroffene können Einwendungen einreichen, in speziellen Planungsfällen auch nicht direkt Betroffene
- Auf die Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und Gelegenheit zur Planeinsicht erhält
- Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen.
- Mit dem Beginn der öffentlichen Auslegung gilt eine Veränderungssperre, nach der wesentlich wertsteigernde oder das Vorhaben wesentlich erschwerende Veränderungen untersagt sind. - Erörterung (§ 72 Abs. 6 VwVfG)
- Erörterungstermin muss rechtzeitig bekannt gegeben werden
- An der Erörterung sollen Genehmigungsbehörde, Vorhabenträger, berührte Behörden, Betroffene und evtl. weitere schriftlich Einwendende teilnehmen - Weiterleitung der Anhörungsergebnisse (§ 73 Abs. 9 VwVfG)
Die Anhörungsbehörde gibt eine Stellungnahme zum Anhörungsergebnis ab und leitet fristgebunden Stellungnahmen, die Planung und nicht erledigte Einwendungen an die Planfeststellungsbehörde weiter. - Planfeststellungsbeschluss (§ 74 VwVfG)
- Der Planfeststellungsbeschluss ergeht durch die Planfeststellungsbehörde ohne Fristbindung als Verwaltungsakt
- Die Behörde hat umfassendes Planungsermessen, es gilt das Abwägungsgebot
- der Planfeststellungsbeschluss hat Konzentrationswirkung, d.h. in seinem Rahmen werden auch untergeordnete Genehmigungsverfahren (z.B. Baugenehmigungsverfahren) mit erledigt.