Airbags dürfen nur in gewerblich genutzten Räumen oder in einem Lagerraum aufbewahrt werden, da tritt dann die Sprengstoffrichtlinie 42 in Kraft! In einem Arbeitsraum darf man maximal 10 kg und in einem Lagerraum maximal 100 kg lagern. Sollte man mal einen Airbag ausbauen und ihn nicht gleich wieder einbauen, weil man eventuell noch Teile holen muss, dann muss der Airbag im Kofferraum des Fahrzeugs eingeschlossen werden, so dass keine dritte Person drauf zu greifen kann, man darf einen Airbag nie unbeaufsichtigt liegen lassen.
Die Verpackungen sehen meist aus wie normale Kartons, aber die sind geprüft wurden und meistens mit einem Kunststoffeinsatz versehen, so dass der Airbag eigentlich nicht da drin explodieren kann! Diese Kartons müssen mit dem Gefahrzettel der Klasse 1.4S gekennzeichnet werden und in diesem Karton dürfen dann auch keine Gefahrgüter andere Klassen mit verschickt werden. Nicht gezündete Airbageinheiten sind an das Vertriebszentrum zurück zu schicken und nicht hinten auf dem Hof zu sprengen, denn das ist viel zu gefährlich, weil der Airbag unkontrolliert durch die Gegend fliegen kann, gezündete Airbageinheitendürfen über den normalen Gewerbemüll entsorgt werden, da sie keine Gefahr mehr dastellen, weil die Sprengeinheit ja schon gezündet ist!
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