Gemäß [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sprengv_1/gesamt.pdf §5(3)2 der SprengV1] ist das Sprengstoffgesetz ''nicht anzuwenden auf ... das Vernichten ... von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 g durch ... berufsbildende Schulen, soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.'' Beipiel: Sprengung eines [[Airbag]]s im Unterricht (Technologie Kfz-Technik).
 
== Sprengstoffe ==
*[[Natriumazid]]
*[[Treibladung]]
 
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[[Kategorie:Chemie]][[Kategorie:Chemikalien]]
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