=== § 7 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern ===
1Kinder<sup>1</sup>Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen
#im Berufsausbildungsverhältnis,
#außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich
beschäftigt werden. 2Auf <sup>2</sup>Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende Anwendung. 
= Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher =
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Diskussion:Jugendarbeitsschutzgesetz

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/* § 7 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern */
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