(2) Dieses Gesetz gilt nicht
#für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich<br>a)aus Gefälligkeit,<br>b)auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,<br>c)in Einrichtungen der Jugendhilfe,<br>d)in Einrichtungen zur Eingliederung Behindertererbracht werden,
#für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.
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